XVIII

Bedürfniß  einer  solchen  kollegialisch  gebildeten  obersten  Central-Behörde
  schon  in  den  ersten  Zeiten  nach  der  Entstehung  der
Landeshoheit  und  damit  der  Bildung  eines  eigentlichen  Staats
sich  fühlbar  machte,  man  sieht,  welche  Hemmnisse  sich  entgegenstellten,
  und  wie  doch,  dieser  Schwierigkeiten  ungeachter,
das  Bedürfniß  sich  nach  und  nach  Bahn  brach.  Eben  deßhalb
  aber,  weil  die  Einrichtung  unter  Kämpfen  und  Gegenkämpfen
  allmählich  emporwuchs,  wurzelte  sie  auch  um  so  tiefer,
und,  ein  Produkt  des  heimischen  Bodens,  war  sie  daher  auch
nicht,  wie  so  viele  ephemere,  nur  nach  absoluten  Idcen  oder
aus  blindem  Nachahmungstriebe  von  auswärts  herein  verpflanzte
  Schöpfungen  unsrer  Tage,  die  Beute  des  ersten
besten  Sturme,  der  über  unser  öffentliches  Leben  hereinbrach.
Auch  bei  der  Erneuerung  unseres  gesammten  Verfassungsgebäudes
  wurde  ihr  eigenthümlicher  Werth,  auf  den  der  Verfasser
  auch  in  der  gegenwärtigen  Darstellung  mit  seinem
gewöhnlichen  Scharfblicke  mehrfach  (z.  B.  S.  555  und  336,
S.  365)  hingewiesen  hat,  nicht  verkannt,  und  die  Einrichtung,
  wie  sie  sich  im  Laufe  der  Jahrhunderte  gebilder,  blieb
im  Wesentlichen  in  ungeschwächtem  Bestande,  und  sie  wird
auch  gewiß  unbesonnenen  Angriffen,  wie  solche  auch  in  neuester
  Zeit  wieder  gegen  sie  geführt  wurden,  so  bald  nicht
erliegen.

Nach  diesem  Allem  glaubt  denn  der  Herausgeber  diese
Abhandlung,  überdieß  eine  Frucht  vieljähriger  archivalischen
Nachforschungen,  und  die  letzte  Arbeit  ihres  Verfassers,  wenn
sie  gleich  nicht  ganz  vollendet  ist  (sie  führt  die  Geschichte  des
Collegiums  bis  gegen  den  Schluß  der  Pegierung  Herzogs
Karl),  und  obgleich  der  Zusammenhang  zweimal  (S.  392
und  447)  durch  Lücken  gestèrt  ist,  welche  auszufüllen  leicht
gewesen  würe,  wenn  der  Herausgeber  weniger  gewissenhaft