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aber  konnte  ich  mich  uͤberwinden,  auch  das  zweite,  in  eben
derselben  Sache  erstattete,  reichshofräthliche  Gutachten  hinwegzulassen,
  da  es  für  die  Eregese  und  das  volle  Verständniß
jenes  neuesten  Fundamentalgesetzes  der  wirtembergischen  Lande
fast  unentbehrlich  ist.  Mögen  immerhin  einige  Stellen  darin
seyn,  deren  Bekanntmachung  Diesem  und  Jenem  bedenklich
scheint!

Offenbar  hat  nur  das,  was  seit  zwei  Jahren  jenseits  des
Rheins  vorgegangen,  jenen  mannichfaltigen  Bedenklichkeiten,
die  vorher  schon  in  manchen  deutschen  Staaten  gegen  die  einreißende
  sogenannte  Publicität  mehr  oder  weniger  erwacht  waren,
  hie  und  da  bei  Fürsien  und  Ministerien  eine  so  widernatürliche
  Stärke  gegeben,  daß  man  jede  eifrige  Erklärung  zu
Gunsten  der  Publicität  für  halb  verdächtig  ansieht.  Bei  etwas
weniger  Vorurtheil  hätte  man  aus  diesem  großen  neuesten  Phänomen
  gerade  das  Gegentheil  schließen  müssen,  und  die  Leichtigkeit,
  womit  man  die  endlich  losbrechenden  Wirkungen  einer
schon  seit  Langem  her  pressenden  Unterdrückung  als  Wirkungen
der  Publicität  ansieht,  ist  ein  trauriges  Beispiel,  wie  schwer
selbst  die  klarsten  historischen  Belehrungen  dem,  der  einmal
seine  Partie  genommen,  zu  Sinne  kommen  mögen.

Es  ist  ein  großes  Glück  der  wirtembergischen  Landes-Konstitution,
  daß,  so  lange  irgend  nur  die  Hauptpartien  derselben
unverdreht  und  unangegriffen  bleiben,  und  selbst  noch,  wenn
hie  und  da  Manches  aus  seinen  Fugen  gewichen,  daß  nie  doch,
und  dieß  der  Verfassung  zufolge,  eine  lange  dauernde  Verheimlichung
  der  für  das  allgemeine  Wohl  interessanten  Dinge
sich  ereignen  kann.  Das  ständische  Repräsentationssystem  ist
dort  so  vortrefflich  eingerichtet,  als  in  keinem  aller  übrigen
deutschen  Länder,  denn  meines  Wissens  in  keinem  aller  übrigen
  hat  der  sogenannte  dritte  Stand  seine  so  vollständige