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mir  als  Supplemente  zu  der  sogenannten  Wirtembergischen
  Landes-Grundverfassung  sehr  unemtbehrlich  zu
seyn.  In  mehreren  Eremplaren  derselben,  dic  ich  nachschlug,
fehlen  diese  zwei  Stücke,  und  von  den  einzeln  gedruckteu  Piecen,
  die  dem  gangen  Werk  beigebunden  waren,  fanden  sich
gewöhnlich  nur  die  Privilegien  und  Reversalien-Bestätigung
  Herzog  Karl  Alerander's  von  4755,
„der  Landtagsabschied  von  1759  und  der  engere
Ausschuß-Tagsreceh  von  1755.  Unterdeß,  um
mehr  als  einet  Ursache  willen  sind  beide  obige  Stücke
für  das  Ganze  hochst  wichtig,  und  Nr.  III  (Herzog  Karls
Versicherung  wegen  des  1749  zu  Ludwigsburg
gehaltenen  Frohnleichnamsfestes  und  Hinwegnahme
  zweier  Proselyten,  vorzüglich  aber  auch
wegen  beständiger-  Festhaltung  der  Landes-Grundverfassung
  in  Ecclesiasticis  et  Politicis
  überhaupt;  Baireuth  30.  Mai  1750)  gehdrt  zu
weiterer  Erläuterung  und  Bestätigung  der  Urkunde  Nr.  II.,
Der,  Nr.  IV,  zum  ersten  Male  hier  vollständig  gedruckte
Vertrag  mit  Zwiefalten  beendigte  einen  Streit,  der
zwei  Jahrhunderte  lang  gedauert  hatte,  und  löste  das  Territorialband
  zwischen  Wirtemberg  und  Zwiefalten  endlich  völlig
  auf.  Herr  Geh.  Legationsrath  Breyer  hat  auch  in  der
neuen  Ausgabe  seiner  vortrefflichen  Elementa  juris  publici
Wirtembergici  den  Haupt-Inhalt  des  Vertrags,  §&amp;.  87,  nur
ganz  in  summarischer  Kürze  angegeben.
Nr.  V.  Eheberedung  Herzog  Friedrich  Eugens
  mit  der  Brandenburgischen  Prinzessin
Friederike  Dorothee  Sophie.  Vielleicht  künftig  der
Fundamentalvertrag  des  ganzen  regierenden  Hauses.