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Nr.  VI.  Instruktion  und  Ordnung,  wonach
bei  der  von  1713  bis  1741  fortgesetzten  Generalrevision
  des  landschaftlichen  Stéuerfußes
verfahren  werden  mußte,  nebst  der  beigefügten  Quoten=Repartition;
  enthält  cigentlich  die  tiefstliegenden  Elemente
des  ganzen  wirrembergischen  Steuerwesens,  also  des  wichtigsten
  Artikels  der  ganzen  Landesstatistik.

Von  dem  Nr.  VII  vorkommenden  reichshofräthlichen
  voto  ad  imperatorem  ist  schon  oben  gesprochen  worden.
  Schwerlich  gibt  es  irgend  ein  imeressanteres  und  lebrreicheres
  Aktenstück  zum  vollen  Verständniß  des  neuesten  wirtembergischen
  Erbvergleichs.

Die  Nr.  VlIII  und  IX  vorkommenden  Verträge  zwischen
  Wirtemberg  und  Taris  vorbreiten  Publicitär
über  einen  Gegenstand,  der  sonst,  zum  großen  Schaden  nur
gar  zu  sehr  verheimlicht  wird.  Hätte  man  eine  nur  etwas
vollständige  Sammlung  der  mehr  als  #achtzig  Verträge,  die  das
hochfürsilich  Tarische  Haus  mit  verschiedenen  kur=  und  fürstlichen
Häusern  wegen  des  Postwesens  geschlossen  hat,  so  würde  die
ganze  Materie  vom  Reichspostwesen  viel  neues  Licht  erhalten.

Der  Nr.  X  abgedruckte  neuesie  fürstbrüderliche  Vergleich,
der  zum  ersten  Male  im  Göle#ngischen  historischen  Magazin
erschienen,  ist  nun  hier  durch  den  unter  Nr.  XI  beigedruckten
Neceß  wegen  der  Eberhard-Ludwig'schen  Schulden  vollständig.
Den  Kammerplan  auch  drucken  zu  lassen,  der  gleichsam  ein
Intcgraltheil  jenes  Vergleichs  auemacht,  fand  ich  um  einiger
Nebenumsiände  willen  vorerst  noch  bedenklich.

Nr.  XII.  Inkorporations-Receß  der  neu  erkauften
  Herrschaft  Bönnigheim  enthält  einen  Beitrag
  zu  einer  künftigen  Urkundensammlung  für  das  wirtembergische
  Staatsrecht,  die  unsircitig  nach  den  Sammlungen,