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augenblickliche  Bedürfniß  der  Widerlegung  eines  zudringlichen
Gegners  nothwendig  ist.

Daß  die  beiden  Abschiede  von  1694  und  1736  als  ein
paar  zur  wirtembergischen  Grundverfassung  gehoͤrige  Supplemente
  anzusehen  seyen,  weiß  Jeder,  der  dieser  Dinge  kundig
ist.  Jenes  Werk  hört  mit  1686  auf,  und  die  ergänzenden
Stücke,  die  man  einzeln  gedruckt  hat,  enthalten  außer  der
Karl  Alerandrinischen  Konfirmation  der  Landesfreiheiten  bloß
solche  Urkunden,  die  zur  Geschichte  der  Minderjährigkeit  Herzog
  Karls  oder  zu  seiner  eigenen  Regierungsgeschichte  geboͤren.
Bis  jetzt  war  also  noch  immer  eine  mehr  als  fünfzigjäbrige
Lücke  geblieben,  und  jene  beiden  Abschiede,  so  wichtig  auch
ihre  Kenntniß  ist,  sind  leider  doch  nur  ein  Beitrag  zur  Ausfüllung
  derselben.  Noch  immer  fehlen  zur  Historie  dieser  Zeit
die  wichtigsten  Urkunden

Wegen  der  Abhandlung  aber:  Entwurf  der  Geschichte
  des  engeren  landschaftlichen  Ausschusses,
  die  fast  ein  Drittheil  dieses  Bandes  ausmacht,  wäre  so
viel  vorläufig  zu  erinnern,  daß  ich  um  eben  dieser  Weitläufigkeit
  willen  fast  alles  Vorerinnern  aufgeben  möchte.  Bei  denen,
  die  lesen  können,  ist  ohnedieß  der  größte  Theil  solcher
vorläufigen  Meldungen  überflüssig,  und  die  Uebrigen  belehrt
man  mit  der  größten  Ausführung  selten  hinreichend.  Auch
darf  man  ziemlich  gewiß  hoffen,  daß  am  Ende  immer  das
Wort  der  ersteren  gilt,  wenn  es  schon  oft  langehin  nicht
das  lauteste  wird,  und  selbst  im  schlimmsten  Falle  ist  das
Unglück  des  Nichtverstebens  oder  Mißdeutens  nicht  groß,
weil  doch  Arbeiten  dieser  Art  nie  völlig  vergeblich  sind.

Was  irgend  von  gedruckien  Nachrichten  sich  fand,  ist
bier  fleißig  gesammelt,  und  ich  fand  nicht  Ursache,  zu  bedauern,
  daß  ich  nur  wenig  Ungedruckics  hatte.  Es  sollte  eine