21

wurde  seiner  neu  gedacht,  und  mehr  als  einmal  gewann  es
im  neuen  Vertrage  neue  Rechte.  Sogar  in  der  Herzogsurkunde
  wurde  ihm  auf  einen  Fall,  der  nach  der  damaligen
Lage  der  Dinge  leicht  eintreten  mochte,  eine  Eristenz  zugesichert,
  der  damals  kein  staͤndisches  Korps  in  irgend  einem
deutschen  Staate  entgegensah.

Sobald  man  aber  wohl  tief  genug  in  die  ur'prünglichen
  Verhältnisse,  die  noch  überall  ganz  kennbar  waren,
bineinzublicken  vermochte,  so  fand  man  auch  überall  bei  allen
diesen  Geschichten  gewalrige  publicistische  Anomalien.  Die
Deputirten,  die  von  den  Städten  und  Demtern  zusammengekommen,
  waren  großentheils  nicht  eigentliche  Deputirte
derselben,  sondern  der  Beamte  des  Ortes  wurde  gerufen,  der
dort  vielleicht  die  Justiz,  vielleicht  die  landesherrlichen  Einkünfte
  zu  verwalten  hatte.  Er,  der  selbst  Mann  des  Fürsten
war,  und  dem  der  Fürst  allein  auch  sein  Amt  gegeben  hatte,
sollte  das  Wort  gegen  den  Fürsien  führen.  Er,  gegen  den
vielleicht  die  Hauptbeschwerden  der  Einwohner  gingen,  sollte
im  Namen  der  Einwohner  in  einem  Konvente  sprechen,  wo
vielleicht  große  Gemeinbeschwerden  vorgetragen,  und  etwa  auch
Klagen  der  einzelnen  Ortschaften  selbst  zu  großen  Gemeinbeschwerden
  gemacht  werden  sollten.

Doch  dieß  ist  noch  nicht  Anomalie,  denn  in  mehr  als
einem  großen  Reiche,  wo  die  Nationalverfassung  durch  ständische
  Einrichtungen  sehr  gesichert  zu  seyn  scheint,  besteht  selbst
noch  gegenwärkig  ein  Haupttheil  der  Stände  aus  Beamten
des  Koͤnigs.  Die  alte  Welt,  in  der  sich  solche  Verhältniffe
gebildet  haben,  war  nicht  so  argwöhnisch  und  nicht  so  poliisch
schlau,  wie  unser  Zeitalter.  Wer  das  Land  am  besten  kennen
zu  müssen  schien,  wie  dieß  gewiß  doch  von  den  landesherrlichen
  Bögten  und  Beamten  wahr  war,  schien  auch  der  sicherste