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Mag's  also  hier  in  Wirtemberg  immerhin  nur  erst  so
gewesen  seyn,  daß  großentheils  landesherrliche  Beamte,  Justizbeamte
  oder  oft  selbst  bloße  Domaͤnenverwalter  zusammenkamen.
  Die  Fortbildung  zu  einem  wahren  Repraͤsentanten-Korps
  fand  sich  endlich  von  selbst.

Mit  Recht  wird  es  eine  viel  größere  publicistische  Anomalie
zu  seyn  scheinen,  daß  große  und  kleine  Kommunitäten,  Orte,
die  Stadtrechte  hatten,  und  Ortschaften,  die  noch  bloße  Dörfer
  waren,  Deputirte  auf  diesen  Konvent  schicken  durften,  obschon
  weit  der  zahlreichste  Theil  der  Einwohner  derselben  keine
wahren  Grundeigenthümer  waren.  Was  sie  von  Grundstücken
besaßen,  war  weit  der  größte  Theil  theils  Pachtgut,  theils
Lehen,  die  bei  dem  Tode  des  Besitzers,  dem  Rechte  nach,  der
Herrschaft  Wirtemberg  oder  irgend  einer  Korporation  heimfielen.
  Diese  Pacht=  und  Lehnleutre  also  sollten  nun  als  großes
politisches  Korps,  das  seine  Deputirten  zusammenschickt,  auftreten
  dürsen  gegen  ihren  Herrn  und  Fürsten,  der  der  wahre
Grundeigenthümer  war?  Noch  trug  aller  ihr  Zustand  mehr
denn  eine  Spur  der  ehemaligen  strengeren  Hörigkeit,  mit
der  sie  der  Herrschaft  Wirtemberg  zugethan  gewesen  und  zum
Theil  selbst  noch  verwandt  waren.  Die  ersten  und  wichtigsten
Rechte  der  persnlichen  Freiheit  fehlten  ihnen,  und  sie  also,
die  erst  noch  der  Ertheilung  mancher  solchen  Rechte  bedurften,
  die  das  nachfolgende  aufgeklärtere  oder  bloß  kühnere
Zeitalter  geradehin  natürliche  Rechte  zu  nennen  pflegte,  sollten
jetzt  politische  Rechte  genießen,  wie  sie  damals  die  viel  freieren
  Einwohner  mancher  andern  deutschen  Staaten  nicht  zu
genießen  hatten?

Doch  die  politische  Freiheit  oder  vielmehr  die  schoͤne  neue
Entwickelung  derselben,  die  einem  dritten  Stande  im  Staat
eine  Eristenz  gab,  hat  sich  in  den  verschiedenen  deutschen