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war  den  aufgestellten  herr=  und  landschaftlichen  Kassieren  zur
kontrolirenden  Oberaufsicht  beigeordnet,  wie  der  Herzog  selbst
auch  die  Revision  der  Rechnungen  derselben  durch  eigene  Deputirte
  besorgen  ließ.  Ihm  schien  nicht  einmal  die  allgemeine
Bewahrung  der  Rechte  des  Landes  zur  besonderen  Pflicht  geworden
  zu  seyn,  weil  nicht  er  es  war,  der  das  Recht  erhielt,  den
Herzog  zur  Haltung  eines  Landtages  aufzufordern,  sondern
den  Magistraten  der  Städte  Stuttgart  und  Tübingen  überlassen
  blieb,  wenn  sie  es  für  nothwendig  hielten,  um  die
Zusammenrufung  eines  allgemeinen  Deputirten-Konvents  zu
bitten.  )  Allein  wie  auch  das  alles  damals  eingerichtet  seyn
mochte,  kaum  blieb  es  doch  sechs  Jahre  lang,  denn  Alles  ward
wieder  anders,  wie  das  schöne  Land  sechs  Jahre  nachher  unter
  östreichische  Regierung  kam.

Kaiser  Karl  V.,  der  neue  Herr  des  Landes,  erklärte  sogleich,
  daß  sämmtliche  Einkünfte  desselben,  nach  Bestreitung
des  gehdrigen  Regierungs-Etats,  einzig  zu  Tilgung  der  Landesschulden
  verwandt  werden  sollten.  Er  überließ  also  das  gesammte
  wirtembergische  Kammergut  der  Administration  der
Stinde,  denn  er  sah  wohl,  daß  selbst  die  sämmtlichen  Einkünfte
  desselben  weit  nicht  hinreichen  würden,  die  schuldigen
Zinsen  gehörig  zu  entrichten,  und  die  dringendsten  Gläubiger,
die  das  Kapital  haben  wollten,  zu  befriedigen.  Er  selbst
wollte  der  ständischen  Kammer-Administration,  die,  seinem
Maue  nach,  aus  einem  Prälaten  und  drei  Städtedeputirten
besiehen  sollte,  nur  einen  Mann  seinerseits  zuordnen,  dem
er  den  Titel  Rentmeister  gab;  aber  auch  dieser  sollte
nichts  handeln  oder  ausgeben  dürfen,  als  mit  Wissen  jener
Administratoren,  die  allein  nur  die  Lawschaft  zu  setzen  hahe.

*)  S.  die  Urkunde  1515,  25.  Wpril.