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Der  Landtag  selbst  wählte  diese  Ausschüsse,  die,  was
schon  ihre  ganze  Bestimmung  zeigt,  keine  jener  temporaͤren
staͤndischen  Deputationen  waren,  wie  sie  oft  nachher  zur  Vorbereitung
  oder  Vollendung  dieses  und  jenes  einzelnen  Geschaͤftes
  anf  kurze  Zeit  errichtet  wurden.  2)  Der  Landtag
wählte  sie,  und  wahrscheinlich  galten  sie  auch  bloß  von  Landtag
zu  Landtag,  so  daß  jeder  neue  allgemeine  Konvent  das  Recht
einer  neuen  Besetzung  ausüben  konnte.  Dieß  ist  den  Freiheits-Grundsätzen
  völlig  gemäß,  deren  ganze  Reizbarkeit  damals
aufgeregt  war,  und  dieß  scheint  auch  allein  schon  daraus  historisch
  klar  zu  seyn,  weil  beide  Ausschüsse  schon  auf  dem
Landtage,  der  zu  Ende  des  Mai  1522  zu  Sturtgart  gehalten
wurde,  neu  beselzt  worden  sind..)  Sie  waren  also  1521.
vom  Landtage  errichtet,  und  1522  vom  Landtage  neu  besetzt
worden.  6#

Der  kleine  Ausschuß  bestand  aus  sechs  Städtedeputirten,
an  deren  Spitze  die  von  Stuttgart  und  Tübingen  sich  befanden,

*)  Während  daß  auch  diese  Ausschußverfassung  besiand,  fanden  sich
doch  temporäre  Ausschüsse.  Wie  z.  B.  im  Februar  1525  auf
dem  Tübingischen  Landtage  mehrere  der  Beschwerden,  die  der
dritte  Stand  hatte,  nicht  ordentlich  untersucht  und  abgethan
werden  konnten,  so  wurde  ein  eigener  Ausschuß  von  vierzehn
Städtedeputirten  dazu  ernannt.  S.  den  letzten  Artikel  des
Landtagsabschiedes.

*“)  Diesen  Ausdruck  braucht  Steinhofer,  dessen  Nachrichten  hier
aus  Gabelkofern  oder  vielleicht  selbst  aus  Urkunden  genommen
zu  sepn  scheinen.  «

M)S.dieurk.beiSattlerGesch.der-Herz«Thul-Beil.Nr.s2,

S.  200:
„Den  verordnetenh  Uusschuzen,  so  jezund  (auf  damaligem
  Landtage  zu  Stuttgart)  von  gemeiner  Landschafft
  wegen  darzu  sonderlich  erwält  und  erkiest
sind  oder  künftiglich  verordnet  werden.“

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