34

So  recht  entschlossen  war  damals  der  dritte  Stand  dem  Geiste
seines  Korps  treu  geblieben!

Dieser  Geist  aber,  den  damals  weder  der  Daͤmon  des
Ehrgeizes,  noch  der  Raubgier  trieb,  mag  wohl  auch  eben  so
bei  der  Abfassung  der  Ausschußmandate  gewacht  haben,  wie
er  gegen  die  Anmaßungen  der  höheren  Stände  sich  zu  schützen
suchte.  Es  muhte  vorgeschrieben  werden,  welche  Rechte  der
neue  siändische  Ausschuß  im  Verhältniß  zu  den  siändischen
Kammer-Adminisiratoren  haben  sollte,  und  wie  weit  er  in
Verwilligungen  gegen  die  Landesregierung  gehen  durfte,  ohne
erst  den  Konsens  der  übrigen  Städte  und  Aemter  oder  cines
allgemeinen  Landes-Konvents  zu  erwarten.

Dieser  letztere  wichtigere  Theil  des  Ausschußmandaké,  der
nothwendig  auch  einen  Theil  des  ersteren  begriff,  ergab  sich
aber  von  selbst,  sobald  man  nur  den  Zweck  bedachte,  um  dessen
  willen  diese  Ausschuͤsse  errichtet  worden  waren.  *)

Bloß  fuͤr  Nothfälle  sollte  durch  sie  gesorgt  werden.
Zwar  gab  die  Noth,  wenn  wahrhafte  Noth  drang,  schon  der
Regierung  selbst  ein  Recht,  das  nicht  erst  durch  die  Beistim-„Noch

  die  vier  von  der  Landschaft,  so  zur  Regierung
  des  Kammerguts  verordnet  werden,  zue  unterhalten.“


)  Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  es  freilich  sicherer  und  besser
waͤre,  wenn  wir  die  Urkunde  des  damaligen  Ausschußmandats
gedruckt  haͤtten.  Aber  man  müßte  alle  Geschichtforschung  aufgeben,
  wenn  man  erst  Alles  im  Druck  sehen  wollte,  was  man
gedruckt  zu  haben  wuͤnscht.  Wer  auch  bei  dem  reichhaltigsten
Archive  sitzt,  kann  doch  selten  eben  der  historischen  Argumentation
  entbehren,  die  man  bei  jeder  fragmentarischen  Geschichte
anwenden  muß.  CDie  hier  erwähnte  Urkunde  ist  nun  zedruckt
in  Paulus  Sophronizon,  Bd.  1,  H.  4,  S.  90  ff.)