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auf  ein  bestimmtes  Votiren  sich  einzulassen.  Gewiß,  diese
Ausschußverfassung  mußte,  gut  bleiben,  so  lange  zugleich  die
Landtage  häufig  blieben.

Daher  hielt  sich  auch  diese  Verfassung  damals  selbst  durch
große  wilde  Stürme  hindurch,  in  denen  das  gute  Volk  sogar
seinen  Tübingischen  Vertrag  zu  verlieren  Gefahr  lief.  )
Wahrscheinlich  blieb  sie,  so  lange  sich  die  bstreichische  Regierung
  hielt.  *#)

Sobald  aber  Herzog  Ulrich  4554  wieder  zu  seinem  Fürstenthum
  kam,  so  verflog  sic  auch  wieder,  wie  so  manche  andere
  Einrichtung.  des  östreichischen  Regiments.  Ob  denn  damals
  gar  kein  Ausschuß  mehr  gewesen  sey,  und  wie  man  es
mit  Tilgung  der  Landesschulden  gehalten  habe,  ob  vielleicht
die  alte  Einrichtung,  wie  sie  kraft  des  T  übingischen  Vertrags
seyn  sollte,  erneuert  worden  sey  oder  nicht,  dieß  alles  ist  aus
Mangel  von  Nachrichten  nicht  klar  zu  machen.  Aber  die
Einrichtung,  die  man  zur  Zeit  des  östreichischen  Regiments
getroffen,  verflog  gewiß  ganz,  denn  Ulrichen  war  Alles  unangenehm,
  was  Karl  oder  Ferdinand,  die  er  geradehin  als  Usurpatoren
  ansah,  in  seinem  Lande  gemacht  hatten.  Und  wem
von  den  Staͤnden  im  Lande  sollte  er  hold  seyn,  wie  er  zurückkam?.
  Sie  hatten  heftig.  gegen  ihn  geschrieben  und  gehandelt.
  so  lange  er  abwesend  gewesen,  und  nun  er  an  der  Spitze
des  si  egreichen  hessischen  Heeres  einzog,  so  war  er  ihrer  aller
lieber  Landes  fuͤrst  und  Herzog.

5)  S.  den  Landtags-Abschied  vom  30.  Oktober  1525,  wo  es  heißt,

daß  der  neue  Revenüen,  oder  Kammer-Etat  aus  besonderer

Gnade  in  Gegen  wart  des  Rentmeisters,  der  Dreien  von  der

Kammer  und  der  Sechs  vom  Ausschuß  entworfen  werden  solle.

*2)  Bei  Sattler  Thl.  III.  Beil.  Nr.  148,  S.  45  findet  ssch  ein

Schreiben  an  die  Verordneken  der  Kammer  und  gemeinen  Ausschuß
  des  Fürstenthums  Wirtemberg  vom  1.  Januar  1531.