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jaͤhrliche  Steuerbeiträge  bei  einzelnen  Städten  und  Aemtern,
so  klar  es  auch  war,  daß  Negociationen  dieser  Art  dem  Tuͤ-bingischen
  Vertrage  zuwider  seyen.  )  Fünfzehn  Jahre  hindurch
  rief  er  auch  nicht  einen  ordemlichen  Landtag  zusammen.

Er  ließ  sich  in  Bündnisse  und  Kriege  ein,  und  hörte
dabei  seine  Stände  gar  nicht.  Selbst  wie  er  in  den  Schmalkaldischen
  Bund  trar,  dessen  nothwendige  und  zufällige  Wirkungen
  leicht  zu  berechnen  waren,  so  erfuhren  seine  Stände
nichts  davon;  noch  ward  ihr  Rath  gehört,  wie  er  sich  zum
wirklichen  Kriege  gegen  den  Kaiser  mit  Kurförst  Johann  Friedrich
  und  Landgraf  Philipp  vereinigte.

Er  reformirte  den  Religionszustand  seines  Landes,  ohne
erst  einen  Landtag  zur  weiseren  gemeinschaftlichen  Anordnung
des  Werkes  zusammenzurufen,  *e)  und  er  allein  gab  neue

6%%  Sattler  1.  c.  203.

?%0)  In  den  wirtembergischen  Religionsurkunden  steht  gleich  zu  Aufang
  eine  Nachricht,  die  diesem  widerspricht,  und  aus  jenen  ist
sie  an  mehreren  Orten  abgeschrieben  worden.  Auch  Herr  Regierungsrath
  Breper  (Elem.  jur.  publ.  .  179,  p.  566)  sagt,
wahrscheinlich  in  mittelbarer  oder  unmittelbarer  Beziehung  auf
die  daselbst  gegebene  Nachricht:  Optatis  Ducis  adspirarunt  orr
(dines  in  comitiis  prorincialibus  anno  1555.  Es  heißt  nämlich
in  erstgenanntem  Werke:

„  Seine  Fürstl.  Gnaden  (Herzog  Ulrich)  liessen  auf  Lichtmeß
ermeldten  1535sten  Jahrs  das  heilige  reine  Evangelium  zu
Stuttgart  durch  M.  Erhard  Schnepfen,  und  zu  Tübingen  durch
Ambrosfum  Blaurern  predigen,  schrieben  sofort  einen  gemeinen
Landtag  sub  dato  Stuttgart  den  a.  May  1535,  um  nach  Sonntag
  Laͤtare  alda  einzukommen  aus,  auf  welchem  so  fort  die
Einführung  des  heiligen  Evangelii  und  reinen  Wortes  Gettes
neben  der  Reformation  der  Kirchen  einmüthiglich  abgeschlossen,
solche  auch  successive  sowohlen  in  den  Kloͤstern  als  auf  dem
Land  vollzogen  worden.“
Offenbar  hat  aber  diese  Stelle  große  historische  Schwierigkeiten,
  ungeachtet  man  aus  der  Fassung  derselben  vermuthen  sollte,