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Mehrere  der  angesehensten  Theologen  hatten  um  diese
Zeit  wegen  der  Kirchengüter  ein  Bedenken  gestellt,  und  erklärt,
daß  man  billig  von  dem  Ertrage  derselben  den  Landständen
von  Zeit  zu  Jeit  oder  alle  Jahre  Rechnung  thun  sollte.  *)
Denn  so  wahr  es  auch  seyn  mochte,  daß  die  Obrigkeiten,  als
Patrone  derselben,  nicht  ganz  vom  Genuß  ausgeschlossen  seyn
könnten,  so  gewiß  hatten  doch  die  neu  errichteten  Kirchenund
  Erziehungsanstalten  den  ersten,  vollgültigsten  Anspruch.
Unstreitig  waren  zwar  auch  diese  Güter  nicht  eigentlich  zum
Privatnutzen  verwandt,  wenn  Ulrich  sie  so  brauchte,  daß  dagegen
  die  armen  Einwohner  des  Landes  mit  höheren  Steuern
verschont  blieben.  Aber  die  Frage  war,  ob's  recht  sey,  wenn
Ulrich  allein  die  Rechnung  führte.  Ob's  gut  sey,  wenn  es
bloß  bei  ihm  stand,  zu  bestimmen,  wie  viel  sein  Hof=  und
Landetat  kosten  müsse,  wie  viel  er  also  jährlich  vom  Kirchengut
  zu  nehmen  berechtigt  sey,  um  nicht  noch  mehr  von  seinen
Unterthanen  zu  fordern.  Es  mochte  recht  und  wahr  seyn,
daß  wenn  der  Patron,  Stifter  oder  Kollator  in  Armuth  gerathe,
  daß  er  von  dem  Einkommen  der  Klbster  und  Pfründen
erhalten  werden  müsse.  Aber  man  konnte  zugleich  doch  auch
fordern,  daß  er  seine  Armuth  einem  dritten  Unparteiischen,
also  etwa  den  Landständen,  erweise,  und  daß  er  nicht  nur  unter
  Zustimmung  dieses  Dritten  nicht  mehr  nehme,  als

neten,  wegen  Einrichtung  eines  kheologischen  Seminars  zu  Tubingen,
  vom  3.  November  1557  bei  Sattler  Geschichte  der
Herz.  III.  Nr.  32.

*)  Es  were  auch  billich,  das  (daß)  Oeconomi  gewehlet  würden,
die  der  Kürchen,  das  ist  etlich  gewehlten  von  der  Landschaft  zu
jeder  Zeit  Rechnung  theten,  das  (daß)  man  erkennen  köndt,
das  (daß)  sollichs  für  Kürchen-Güter  gehalten,  und  fuͤrnehm  lich
dahin  verordnet  würden.  S.  Sattler  Thl.  111.  Beil.  S.  155.