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Seele  gar  nicht,  denn  er  konnte  viel  einräumen  und  viel  hingeben,
  bis  er  sich  arm  schenkte.  Die  gescheiten  und  kraftvollen
Regenten  wissen  wohl,  wie  viel  sich,  ungehindert  der  Formen
der  konstitutionsmäßigen  Freiheit  und  oft  selbst  kraft  dieser
Formen,  durchsetzen  läßt.

So  denn,  ehe  sechs  Monate  nach  seines  Vaters  Tode
verflossen,  hatte  er  schon  den  Tübingischen  Vertrag  bestätigt.
Er  bestätigte  ihn  nicht  nur,  sondern  er  gab  auch  eine  eigene
Deklaration  desselben.  Sie  war  zwar  nicht  so  reichhaltig  und
vortheilhaft,  als  jene,  welche  vor  dreißig  Jahren  die  dstreichische
  Regierung  ausgestellt  hatte,  aber  doch  erhielren  auch  durch
sie  manche  der  wichtigsten  Rechte  des  Landes  nicht  nur  weit
mehrere  Versicherung,  sondern  auch  einen  weit  größeren  Umfang,
  als  vorher.  Wer  hätte  auch  fordern  wollen,  daß  er
geradehin  die  ganze  Deklaration  des  Tübingischen  Vertrags,
die  weiland  Karls  Kommissarien  ausgestellt,  Karl  und  Ferdinand
  aber  bekräftigt  hatten,  selbst  annehmen  sollte  75)  Alles,

*)  Mit  dieser  Karolinischen  Erläuterung  des  Tübingischen  Vertrags
  von  1520  hat  es  in  Manchem  eine  ganz  eigene  Beschaffenheit.
  Da  hier  den  Ständen  einige  wichtige  neue  Rechte  zugesagt
  waren,  so  konnte  sie  natürlich  nach  1534  nicht  weiter
gelten,  wenn  nicht  Herzog  Ulrich  sie  ausdrücklich  annahm.
Dieh  ist  aber  in  der  Urkunde  nicht  geschehen,  die  letzterer

4555  zur  Erläuterung  des  Tübingischen  Vertrags  ausstellte.

Wie  Herzog  Christoph  zur  Regierung  kam,  bestätigte  er  den
Tübing.  Vertrag  geradezu  nach  seinem  ganzen  Inhalt,  und  rückte
ihn  auch  debwegen  der  Konfirmationsurkunde  ganz  ein,  aber
wegen  Karlo  V.  Deklakation  verglich  er  sich  erst  mit  den  Ständen,
  und  gab  ihnen  das  Resultat  dieser  Vergleichung  in  einer
eigenen  Urkunde.  Was  in  dieser  aus  der  Karolinischen  etwa
wiederholt  war,  das  war  kraft  der  neuen  Urkunde  gültig,  was
nicht  wiederholt  war,  siel  von  selbst  hinweg.