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was  die  östreichische  Regierung  gethan  hatte,  mußte  auch  ihm
wie  seinem  Vater,  Usurpation  scheinen,  und  er,  der  rechte
Herr  und  Erbe  des  Landes,  sah  sich  nicht,  wie  jene  zufällig

Diese  Deklaration  Herzog  Christophs  war  also  gemeint,  wie
Herzog  Ludwig  1569  obne  weiteren  Zusatz  den  von  feinem  Vater
  konfirmirten  Tübingischen  Vertrag  sammt  der  darauf  gefolgten
  Deklaration  bestätigte.  In  der  nächsifolgenden  Versicherung
  der  Landesfreiheiten,  die  Herzog  Friedrich  den  14.  März
1593  ausstellte,  wird  vollends  dadurch  jeder  Doppelsinn  aufgehoben,
  daß  es  ((.  Corp.  Comp.  S.  241,  242)  aucdruclich
heißt:  „nicht  allein  den  Tübingischen  Vertrag,  wie
der  1514  aufgerichtet,  1535  erklärt  und  1551
weiters  erläutert,  sondern  auch  alle  gefolgte
u.  s.  w.“  Alfso  der  Deklaration  von  4520  ist  selbst  bei  einer
viel  vollständigeren  Aufzählung  aller  bestätigten  Landesurkunden,
als  man  sonst  wo  antrifft,  doch  mit  keiner  Sylbe  gedacht,  und
in  der  weiteren  Bestätigungsurkunde  Herzog  Friedrichs  von
1595  heißt  es  ausdrucklich:  „So  haben  wir  uns  gnädig
entschlossen,  vil  angezogenen  Vertrag,  Deklara--tion
  und  Landtags#bschied,  in  der  Form  und  Maß,
wie  derselbe  von  unserm  freundlichen  lieben  Vetter  mit  ihnen
verglichen,  verabschiedet  und  konfirmirt  worden,  zu  bekräftigen.“

Allein  1607  verlor  man  den  Faden,  oder  vielmehr  man  knetete
  Alles  so  durcheinander,  daß  man  am  Ende  zeigen  zu  können
hoffte,  hier  müßte  nothwendig  Manches  zerschnitten  werden.
Man  stellte  sich,  als  ob  die  Karolinische  Deklaration  des  Tübingischen
  Vertrags  bisher  für  gültig  gehalten  worden  sev,
und  nahm  alle  drei  Urkunden,  die  des  Vertrags  selbst
und  die  der  beiden  Deklarationen,  die  Karl  V.  und
Herzeg  Christoph  ausgestellt  hatten,  so  in  ein  Ganzes  zusammen,
  als  ob  sie  alle  mit  einander  stehen  oder  fallen  müßten.
Nun  ließ  sich  von  einigen  Punkten  der  Karelinischen  Deklaration
  sehr  leicht  zeigen,  daß  sie  bei  einer  so  geänderten  Lage
der  Dinge,  als  die  damalige  war,  unmöglich  mehr  gültig  sepn
könnten,  aber  unter  eben  diesem  Antiquitäten-Prätexte  sollten
alsdann  auch  manche  wichtige  Punkte  des  Tübingischen  Vertrags
selbst  in  ein  neueres  Staatsrecht  verwandelt  werden.