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entstandenen  Landesregenten,  gezwungen,  den  Gehorsam  seiner
Unterthauen  mit  dem  Verluste  wichtiger  Regemenrechte  zu
erkaufen.

Bekanntlich  aber  ward  das  alles  gleich  nach  dem  Tode  Herzog
  Friedrichs  wieder  umgestoßen.  Nur  erregt  es  mit  Recht
Erstaunen,  daß  Herzog  Johann  Friedrich  in  seiner  Versicherungs-Urkunde
  der  Landesfreiheiten,  die  er  bei  Antritt  seiner  Regierung
  ausstellte,  auch  die  Karolinische  Deklaxation
von  1520  bestätigte.  Man  scheint  vergessen  zu  baben,  daß
dieß  von  keinem  seiner  drei  Vorfahren  geschehen  seo,  und  man
sah  nicht,  in  welche  Schwierigkeiten  und  Widersprüche  man
dadurch  verwickelt  werde.  Die  Administratoren  Herzog  Ludwig
Friedrich  und  Julius  Friedrich  faßten  daher  ihre  Konfirmation
wieder  so,  daß  man  deutlich  sah,  es  sollte  bloß  dem  Tübingischen
  Verrrage  und  der  Deklaration  Herzog  Chrlstophs  gelren,
und  eine  wichtige  Stelle  im  Landtagsabschiede  von  1629  setzt
es  vollends  außer  allen  Zweifel,  daß  der  Herzog  Administrator
Ludwig  Friedrich  in  seiner  General-Konfirmation  der  landschaftlichen
  Freiheiten  gewiß  die  Karolinische  Erläuterung  des  Tübingischen
  Pertrags  nicht  begriffen  habe.  In  den  nachfolgenden
Konfirmationen  aber,  deren  immer  eine  von  der  anderen  abgeschrieben
  ist,  sind  die  Ausdrücke  zu  kurz,  als  daß  man  es  auf
eine  gleich  deutliche  Art  sehen  könnte;  doch  da  sie  sich  an  die
Urkunden  jener  beiden  Administratoren  unmitrelbar  anschließen,
so  müssen  sie  natürlich  nach  diesen  gedeutet  werden.

Daraus  fließt  also  der  Satz,  daß  diese  Karolinische
Deklaration,  so  lange  das  gegenwärtige  Fürstenhaus
  regiert,  nicht  als  ein  Landes-Grundgesetzang:
sehen  werden  kann;  aber  nichts  desto  weniger  verdiente  sie
einen  Platz  in  der  wirtembergischen  Landes-Grundverfassung.  Sie
ist  als  ein  Vertrag  zwischen  den  wirtembergischen  Ständen
und  dem  östreichischen  Hause  von  mehreren  Fürsten  dieses  Hauses
  und  von  mehreren  Kaisern  bestätigt  worden.  Sie  war  für
einen  Successsonsfall,  den  der  Prager  Vertrag  bestimmte,  höchst
wichtig,  und  gab  ein  Regulativ  auf  Zeiten  hin,  die  kein  redlicher
  Wirtemberger  je  wünschen  wird.