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So  hatte  Karl  V.  den  Prälaten  des  Landes  ein  großes
neues  Recht  zugesichert,  daß  sie  von  seiner  und  der  Seinigen
wegen  mit  aller  Gastung  oder  Einquartierungslast  verschont
bleiben  sollten.  Herzog  Christoph  aber,  der  in  die  Rechte
seines  Vaters  und  aller  seiner  hohen  Ahnherren  eintrat,  ließ
es  billig  nur  sehr  gemessen  bei  der  Versicherung  bewenden,
daß  die  Prälaten  nicht  über  alt  Herkommen  beschwert,  und
auch  hierin  so  gnädig  gehalten  werden  sollten,  daß  sie  zu  klagen
  nicht  Ursache  haben  würden.  ·

Auch  hatte  Karl  gleich  in  seiner  Erklaͤrung  des  Tuͤbingischen
  Vertrags  dem  Repraͤsentations-Systeme  des  dritten  Standes
  eine  Vollendung  gegeben,  die  es  vielleicht  bis  jetzt  noch
in  keinem  deutschen  Lande  hat.  Er  versprach,  daß  kein  Amtmann
  mehr  zum  Landtage  gerufen  werden  sollte.  Den  Staͤdten
  und  Aemtern  sollte  also  frei  bleiben,  bloß  solche  Repraͤ-sentanten
  zu  schicken,  die  sie  selbst  gewählt  hätten,  zu  denen
sie  also  immerhin  mehr  Zutrauen  haben  mochten,  weil  sie
nicht  Männer  des  Fürsten,  sondern  bloß  Männer  ihrer  Gemeinheiten
  waren.  Herzog  Chrisioph  aber  scheint  Bedenken
gefunden  zu  haben,  seinen  Einfluß  nuf  die  Gesinnungen  des
dritten  Standes,  dem  wohl  die  ältere  Landtags=  Kompost  tion
nicht  ungünstig  seyn  mochte,  jetzt  sogleich  ganz  auszugeben,
und  den  dritten  Stand  zu  einem  Korps  werden  zu  lassen,
das  sich,  durch  eigene  innere  Hindeknisse  völlig  ungeschwächt,
auf  der  neu  eröffneten  politischen  Laufbahn  forttreiben  möge.
Es  sollte  demnach  hierin  vorerst  noch  seyn  und  bleiben,  wie
es  altes  Recht  und  wie  es  zu  seines  Vaters  Zeit  gewesen.
Wenn  ein  Landtag  zusammenkomme,  so  moͤge  von  jeder

Stadt  der  Amtmann  ?)  nebst  Einem  vom  Gericht  und  Einem

*)  In  der  Urkunde  vom  23.  April  1545,  worin  dieses  Landtags-Normativ
  zuerst  gegeben  ist,  heißt  es:  „der  Amtmann,  so

Spoitmer's  sämmtliche  Werte.  XIII.  B.  4