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vom  Rath,  mit  genugsamer  Gewalt  versehen,  auf  Kosten  der
Amtsgehoͤrigen  erscheinen.

Herzog  Christoph  gab  also,  was  er  irgend  von  National-Freiheit
  sicher  geben  zu  koͤnnen  schien,  und  nicht  nur  daß  er
Rechte  freiwillig  einräumte,  die  sich  vielleicht  jeder  andere  Regent
  erst  mit  großen  Geldsummen  haͤtte  abkaufen  lassen,  oder
nur  mit  karger  Hand  Zug  um  Zug  gegeben  haͤtte,  sondern
er  ließ  zu  gleicher  Zeit  die  ganze  Verfassung  des  Landes  zu
einer  immer  hoͤheren  Vollkommenheit  fortschreiten,  die  wieder,
wie  sich  leicht  voraussehen  ließ,  wenigstens  zu  einigen  neuen
Beduͤrfnissen  einer  noch  groͤßeren  politischen  Freiheit  fuͤhren
mußte.  Nichts  hinderte  ihn  hierin,  selbst  nicht  das  unangenehme
  Andenken  der  östreichischen  Regierung.  Er  ließ  doch
Manches  wieder  aufleben,  was  damals  im  Gange  gewesen
war  und  damals  sich  erprobt  hatte.

Dieß  galt  denn  auch  der  bleibenden  ständischen  Ausschuß-Verfassung.
  Zwar  ganz  eben  dieselbe  konnte  es  nie  werden,
die  sie  zur  dstreichischen  Zeit  gewesen  war,  denn  die  Zeiten
und  Verhältnisse  hatten  sich  sehr  geändert,  aber  man  arbeitete
doch  nach  dem  Muster,  das  man  einmal  vor  sich  hatte.  Man
folgte  Erfahrungen,  die  zwar  nicht  geradehin  als  Erfahrungen
brauchbar  waren,  weil  Alles  erst  nach  ganz  anderen  Verhältnissen
  berechnet  werden  mußte,  aber  doch  eine  gewisse  Analogie
  der  Formen  und  Einrichtungen  angaben.

Unstreitig  mußte  gleich  im  Personale  eine  der  wichtigsten
Veränderungen  werden,  daß  die  Ausschüsse  jetzt  nicht  mehr

von  der  Landschaft  ist,  dazu  Einer  vom  Gericht  und  Einer
vom  Rath;“  dieß  heißt  wohl  nach  dem  Sprachgebrauche  jener
Zeiten:  dieser  Amtmann  muß  ein  Eingeborner,  und  soll  nicht
von  Adel  fepn.