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und  zweckmäßige  Verwendung  desselben  verpflichtet  würden.
Noch  wollte  man  dabei  beruhigt  seyn,  wenn  auch  künftighin,
wie  es  nach  den  Zeiten  des  Tübingischen  Vertrages  gewesen,
die  aufgestellten  Kassiere  alle  Jahre  vor  einer  Deputation  ei,
niger  herr=  und  landschaftlichen  Kommissarien  Rechnung
ablegten.  Selbst  dieß  schien  nicht  genug,  daß  doch  der  Landtag,
  so  oft  er  zusammenkam,  die  vollständigen  Etats  aller
Ausgaben  und  Einnahmen  von  Jahren  zu  Jahren  sich  vorlegen
  lassen  konnte.  Man  wollte  eine  stete  Inspektionsanstalt
über  die  neue  Kasse  errichten.  Die  Kasse  war's  auch  wohl
werth,  denn  ihre  jährlichen  Ausgaben  betrugen,  wie  man  es
schon  damals  überrechnen  konnte,  *)  ungefähr  fast  so  viel,
als  die  Revenüen  des  gesammten  Herzogthums.  Auch  mochte
doch  leicht  bei  Einrichtung  oder  Beobachtung  der  Ordnung,
in  der  die  Passiv-Kapitalien  getilgt  werden  sollten,  viel  Gunst
und  Ungunst  statthaben,  daß  auch  hierin  eine  unparteiische,
strenge  Oberaufsicht  nothwendig  wurde.

Dieß  gab  also  dem  Mandat  der  Achtmänner,  die  nun
ein  bleibender  enger  Ausschuß  der  Stände  seyn  sollten,  seinen
ersten  Grundriß.  Dieß  bestimmte  den  wichtigsten  Theil  ihrer
Plichten  und  ihrer  Rechte.  Dieß  machte  nothwendig,  daß
ihnen  erlaubt  seyn  mußte,  auch  ohne  jedesmalige  besondere
Vergünstigung  der  Regierung,  so  oft  zusammenzukommen,  als

siere  haben  sollten.  Unterdeß  hält  sich  bekanntlich  der  gemeine
Sprachgebrauch,  der  oft  selbst  akten=  und  urkundenmäßig  wird,
nicht  gerade  zur  höchsten  publicistischen  Genauigkeit.

*)  Es  heißt  im  Landtagsabschiede  von  1554,  daß  die  jährlichen
Zinsen  und  Gülten,  die  aus  der  Landschreiberei  bezahlt  werden
müßten,  und  zu  deren  Tilgung  jeht  also  der  neue  Fond  errichtet
  werden  sollte,  fast  so  viel  betrügen,  als  die  jährlichen  Revenüen
  des  Fürsienthums.