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enthüllt  werden.  Ueberdieß  konnten  diese  Nebenausgaben  oder
Administrationskosten  nur  äußerst  gering  seyn,  weil  die  Kasse
keine  Special-Einnehmer  zu  besolden  hatte,  und  auch  nicht  für
die  Unterhaltung  eines  Grundstocks  sorgen  durfte.

Was  also  irgend  geschehen  konnte,  um  die  Heiligkeit  der
neuen  Kasse  zu  versichern,  das  geschah  gleich  bei  ihrer  Errichtung,
  und  der  Grundsatz,  von  dem  Alles  ausging  und  auf
den  Alles  hinzweckte,  war  offenbar  nur  der,  daß  alles  Geld,
was  von  den  neuen  Steuern  einkam,  einzig  zu  Tilgung  der
übernommenen  Schulden  verwendet  werden  sollte.

Das  verstand  sich  dabei  von  selbst,  ob  es  auch  nicht  ausdrücklich
  erinnert  worden  wäre,  daß,  wenn  unerwartete  Reichs-Kontributionen
  vorfielen,  die  ohne  weitere  Deliberation  durchaus
  bezahlt  werden  mußten,  oder  Fräuleinsteuern  vorkamen,
wo  man  einmal  wegen  der  Summe  von  32,000  fl.  mit  dem
Landesherrn  einig  geworden  war,  diese  Posten  als  liquide
Ausgaben  anzusehen  waren,  wegen  welcher  nicht  erst  gefragt
werden  durfte.  Das  Land  mußte  sie  ohnedieß  weiterhin  ungefragt
  bezahlen;  man  gahlte  sie  also  aus  der  großen  Landeskasse,
  die  einmal  da  war.  Aber  sonst  blieb's  fester,  unwiderruflicher
  und  uneingeschränkter  Grundsatz,  Alles  bloß  zu
Bezahlung  der  Schulden.  Man  meint  es  gewöhnlich
recht  eifrig  und  ernstlich,  wenn  man  einen  solchen  neuen
Haus=  und  Sparplan  macht.

Dieses  Ernstes  voll  verbot  man  auch,  daß  durchaus
nichts  von  diesen  Geldern  hinweggeliehen  werden  sollte,)
und  bei  diesem  Verbote  war  sichtbar  nicht  bloß  das  gemeint,

*)  Schon  in  dem  Landtagsabschiede  von  4554:

„davon  niemands  ichzit  hinzuleihen  oder  zu
geben.“