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zweifelt  werden  konnte,  so  wurde  ihnen  vergoͤnnt,  selbst
ohne  vorläufige  Einwilligung  des  ständischen  Gesammtkorps,
etliche  tausend  Gulden  zu  borgen,  die  aber  unverweilt  wieder
ab  zetragen  werden  sollten.  *)

Gewiß  es  schien  nicht  fehlen  zu  koͤnnen,  bei  Maßregeln
die  ser  Art  mußte  die  neu  errichtete  Schulden-Zahlungskasse  in
zwanzig,  dreißig  Jahren  von  selbst  aufhoͤren.  Kam  in  Zukunft
  irgend  noch  ein  Zweisel,  so  ließ  er  sich  leicht  auf  jedem
neuen  Landtage  heben,  denn  das  ständische  Gesammtkorps
hatte  sich  das  volle  Recht  vorbehalten,  diese  Ausschußverfassung
zu  verändern  oder  jeden  Augenblick  wieder  ganz  aufzuheben,
wie  sie  es  zu  jeder  Zeit  gur  fänden.

So  gab  also  das  Mandat,  in  Ansehung  der  neu  errichteten
  Kasse,  dem  Collegium  der  Achtmänner  durchaus  kein
anderes  Recht,  als  das  der  Oberaufsicht  und  einer  gewissen,
sehr  eingeschränkten  Direktion.  Aber  als  eigenes,  von  eben
diesen  Kassenverhältnissen  völlig  unobhängiges  Recht  kam  nun
im  Mandat  auch  noch  hinzu  das  große  Recht  der  Petition,
  das  eben  so  wie  jenes  zugleich  Pflicht  und  zugleich
Recht  war.  Sie  sollten  bei  ihren  Zusammenkünften,  die  etwa
ohnedieß  der  Kasse  wegen  nothwendig  seyn  mochten,  sie  sollten
erwägen,  was  zu  des  Landes  und  ihres  Fürsten  Ehre,  Nutzen
und  Wohlfahrt  sey,  und  pflichtmäßig  dem  Fürsten  es  vortragen.

In  diesem  Petitionsrechte  aber,  wie  es  hier  vom  Gesammrtkorps
  der  Stände  übertragen  und  vom  Landesherrn

*)  Die  dokumentirenden  Stellen  zu  dieser  und  den  folgenden
Nachrichten  finden  sich  im  Ausschußmandat  von  1608,  das  in
der  wirkemb.  Grundverfassung  S.  361—370  abgedruckt  ist.
Alle  diese  Stellen  sind  aber  nicht  erst.  1608  hineingekommen,  sondern
  fanden  sich  schon  lange  vorher  darin.