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eingeräumt  worden  war,  lag  ein  Umfang  von  Vorzügen,  die
man  vielleicht  damals  kaum  ahnen,  oder  wenigstens  gewiß
nicht  so  fruchtbar  vermuthen  konnte,  als  nachher  die  vollendete
Entwicklung  sie  gezeigt  hat.  Noch  war  damals  das  Petitionsrecht
  überhaupt  gemeiner,  als  es  seitdem  geworden  ist.
Die  Sitte  war  der  Freiheit  günstig.  Der  unruhige  Ehrgeiz
der  Pivatpersonen  hatte  noch  nicht  Argwohn  erregt.  Die
Regierungen  waren  noch  nicht  auf  hoch  und  vornehm
seyn  bedacht.  Die  Amts-Sphären  kreisten  auch  unbestimmter
  durch  einander.  Man  schien  oft  unbekümmert  um  das
strenge,  eigentliche  Staatsrecht,  im  alten  Familienton  zusammen
sprechen  zu  können.

So  hätte  also  das  neu  errichtete  Collegium  der  Achtmänner,
  auch  ohne  einen  besonderen  Austrag  der  Stände  und
ohne  eine  vorläusige  Zusage  des  Landesherrn,  eine  gewisses
Petitionsrecht  gehabt.  Allein  was  bloß  die  Sitte  gibt,  nimmt
auch  leicht  die  Sitte  wieder,  und  ein  strenger  hochherziger
Fürst,  der  vielleicht  auch  nur  den  Ton  der  Petitionen  bald
zu  weinerlich,  bald  zu  meisternd  gefunden  hätte,  würde  gewiß
Mitrel  genug  gewußt  haben,  die  unaufgeforderte  Staatsklugbeit
  der  Achtmänner  eben  so  zum  Schweigen  zu  bringen,
wie  oft  selbst  die  ersten  landesherrlichen  Kollegien  verstummen
muͤssen,  wenn  den  Fürsten  die  Lust  oder  Eifersucht  des  Selbstregierens
  anfällt.

Nun  aber  wurde  das  Petitionsrecht  diesem  ganzen  sonst
schon  beglaubigten  Korps  feierlich  durch  eine  eigene  Akte  übergeben,
  und  feierlich  als  Pflicht  ausgenommen.  Das  Gesammtkorps
  der  Stände  übergab  es,  und,  der  Landesherr  sanktionirte
den  ständischen  Entschluß.  Es  ward  auch  vom  Landesherrn
selbst  als  neue  Garantie  der  alten  Landesfreiheiten  eingeräumt,
und  auch  so  denn  vom  Gesammtkorps  der  Stände  dem  neu