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Das  alleo  gab  sich  von  selbst,  sobald  sie  ihre  Urbestimmung
  gesetzmäßig  konstituirter  Pctitionäre  treulich  erfüllten.
Dieß  alles  wurden  sie,  auch  ohne  daß  man  es  in  ihre  Instruktion
  setzte,  sobald  sie  unermüdet  und  unausgesetze  Alles
wohl  erwogen,  was  zu  des  Vaterlandes  und  ihres  Fürsten
Nutzen  und  Ehre  sey,  und  Alles  pflichtmäßig  vortrugen.

Aber  dabei  blieb's  auch,  bloß  Ueberlegen  und
Sprechen;  sie  hatten  durchaus  nichts  mit  dem  Regieren  zu
thun.

Man  wollte  keine  Regierungsmäkler  haben,  die  bei  dem
Landesregimente  mitwirken  und  mithelsen  sollten.  Man  wollte
durch  eine  klare  und  feste  Bestimmung  dieser  ihrer  Amtssphaͤre,
  der  Schleicherei  des  Ehrgeizes  und  der  kleinen  gewinnsüchtigen
  Geschäftigkeit  voraus  steuern,  die  oft  nur  die
Larve  des  Petirionärs  brauchen,  um  eine  Quote  des  Mitveraustaltens
  zu  erringen,  die,  geradehin  geforderk,  nie  eingeräumt
und  wirklich  auch  gewöhnlich  ohne  allgemeinen  Schaden  nicht
preisgegeben  werden  kaun.  Denn  es  ist  die  nafürliche  Teudenz
  eines  jeden,  der  gesetzmäßigen  Einrichtung  zufolge,  bloß
petitionären  Korps,  sich  in  eine  Region  von  Wirksamkeit  allmählich
  hinüber  zu  ziehen,  die  mehr  in's  Auge  fällt,  mehr
die  Eitelkeit  und  jäbrliche  Einnahme  begänstigt,  und  neben
der  alten,  ohnedieß  schon  gesetzmäßigen,  Amtssphäre  noch
einen  weiten  Spielraum  eroͤffnet.  Daher  blieb  man  hier  so
strenge  dabei,  bloß  überlegen  und  anbringen,  und  selbst
nachdem  das  neue  Institut  schon  elf  Jahre  lang  im  Gange
war,  so  versprach  der  Landesherr  doch  nicht  mehr  als  das,
was  ein  petitionäres  Korps  allein  nur  verlangen  kann,  dem
gemachten  Anbringen  ein  gnädiges  Gehör  zu  geben.  Die
Grenzen  schienen  so  firirt  bleiben  zu  sollen,  wie  sie  im  weislich
  überlegten,  ersten  Mane  firirt  worden  waren.

Spittler's  sämmtliche  Werke.  XIII.  Bo.  5