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und  Ehre  des  Fuͤrsten,  fordern,  denn  eben  deßwegen  hatte  man
sie  vor  allen  Uebrigen  ausgewählt.  Sie  hatten  Niemanden  noͤ-thig,
  der  ihnen  die  Petitionen  entwarf  und  niederschrieb.
Wenn  ein  Gesammtkorps  der  Stände  gesetzmäßig  und  mit
hohem  seltenem  Zutrauen  ein  Korps  von  acht  Petitionären
konstiruirt,  so  darf  man  wohl  sicher  voraussetzen,  mehr  als
die  Hälfte  derselben  versiand  sich  trefflich  auf  Sprechen  und
Schreiben.  Es  ist  bei  den  Deutschen  nicht,  wie  oft  noch  bei
andern  Voͤlkern,  daß  man  Einem  das  Amt  gibt,  und  wieder
einen  Andern  hält,  der  das  Amt  thur.

Freilich  waren  dabei  die  hochst  selrenen  Fälle  von  selbst
ausgenommen,  daß,  wenn  irgend  ein  schneller  Entschluß  zu
fassen  war,  wo  selbst  sie,  acht  Männer,  sie,  der  Rechte  und
Freiheiten  des  Landes  kundigsse  Männer,  sie,  die  man  vor
allen  Uebrigen  auch  als  die  besten  Sprecher  und  Schreiber  gewählt
  hatre,  nicht  sicher  mehr  zu  rathen  und  zu  schreiben
wußten,  daß  noch  irgend  ein  anderer  kundiger  Mann  als
Rechtsbeisiand  gefragt,  oder  als  trefflicher  Sprecher  und
Schreiber  zu  Hülfe  genommen  werden  durfte.  Nur  sah  man
nicht  leicht,  wenn  und  wie  solche  Fälle  sich  ereignen  sollten,
denn  kam's  je  einmal  zum  Drang  und  Sturme,  so  war  ohnedieß
  die  ersie  Pflicht  der  Petitienäre,  auf  die  JZusammenrufung
des  großen  Ausschusses  oder  des  ganzen  ständischen  Konvens
zu  dringen.  .-v

  Nichts  blieb  also  zu  wünschen  übrig,  als  daß  nur  das
Collegium  der  acht  Männer  stets  in  eben  dem  Geiste  wieder
besetzt  werden  möchte,  in  dem  man  das  erste  Personal  desselben
  ausgesucht  hatte,  Der  Landtag  gab  daher  dem  Collegium
  selbst  das  Recht,  in  einem  Vakaturfalle  sich  zu  ergäuzen,
  und  gab  es  ihm  fast  uneingeschrinkt.  Denn  die  Qualifikation
  der  Personen,  die  wahlfähig  seyn  sollten,  wurde  in