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war  selbst  nur  dieses  im  Ausschußstaate  klar  ausgedruͤckt,  daß
immer  zwei  Prälaten  und  sechs  Städtedeputirte  im  Ausschusse
  seyn  sollten.  2)  Sie  schienen  wählen  zu  können,  wie

*)  Nicht  nur  nicht  klar  ausgedrückt,  sondern  es  steht  in  demselben
davon  auch  nicht  eine  Solbe,  und  man  ist  wohl  durchaus  nicht
berechtigt,  da  einzuschränken  und  willkürlich  zu  modificiren,  wo
eine  so  wichtige  Akre,  wie  dieses  Ausschußmandat  ist,  mit  einer
recht  sichtbaren  Gestissenheit  ganz  allgemein  sich  ausdrückt.  Dieses
  Ausschußmandak  ist  durch  so  viele  Revisionen  gegangen,
und  nie  ist  eine  hieher  gehörige  Bestimmung  oder  Einschräukung
  eingeruckt  worden,  sondern  die  einzige  wichtige  Vrränderung,
  die  man  in  dieser  Veziehung  einrückte,  ging  nur  dahin,
daß  man  nicht  glauben  sollte,  die  Prälaten  sepen  bei  der  künftigen
  Besetzung  des  engen  Ausschusses  positiv  ausgeschlossen.
  Es  hieß  nämlich  im  ersten  Ausschußstaate:

die  vorgemeldte  verordnete  Persohnen  im  kleineu
  Ausschuß  (also  die  zwei  Prälaten  von  Bebenhausen
und  Denkendorff  nebst  den  genannten  sechs  Städtedeputirten)
sollen  auch  also  verordnet  bleiben  und  nit  geändert
  werden,  es  wär  dann,  daß  sich  Einer
oder  mehr  aus  Ihnen  nitt  geschickt  halten
oder  mit  Todt  abgiengen,  so  offt  dann  also  Einer
  abgeet,  sollen  die  übrigen  Personen  des
kleinen  Ausschuß  einen  andern  .  .  ß  der  Landschafft
  ..  .  an  seiner  Statt  wählen  und
verordnen.

Dieß  schien  also  klar  so  viel  zu  heißen,  daß,  wenn  einer  der
Praͤlaten  sterbe,  künftighin  kein  Prälat  mehr  gewählt,  sondern
bei  jeder  vakanten  Stelle  immer  einer  aus  der  Landschaft,  das
heißt  ein  Deputirter  vom  dritten  Stande,  genommen  werden
sollte.  So  möchte  es  nun  wohl  nicht  eigentlich  gemeint  gewesen
  sepn,  sondern  nur  die  Fassung  des  Artikels  war  nicht  gut
getrossen.  Es  wurde  daher  bei  der  nachfolgenden  Nevisson  des
Ausschußstaats  verbessert,  und  gesetzt:  Usser  (aus  den)  Prilaten
  und  Landschaft.

Noch  aber  blieb  doch,  und  dieß  ist  selbst  im  neuesten  Ausschußstaate
  von  1658  geblieben,  daß  keine  Vorschrift  gegeben