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lauter  Deputirte  des  dritten  Standes.  Sie  konnten  Maͤnner
nehmen,  die  nie  im  großen  Ausschusse  gesessen  hatten,  vielleicht
  nicht  eimmal  Sitz  und  Stimme  in  irgend  einem  städtischen
  Magistrat  hatten,  nur  zum  Prälatenkorps  oder  zur
Landschaft  mußten  die  neu  gewählten  Kollegen  gehören.  *)

Gewiß  das  Gesammrkorps  der  Stände,  das  auch  noch
dieses  Recht  der  freien  und  fast  unumschränkten  Willkür  des
engen  Ausschusses  anvertraute,  muß  der  ersten  Männer,  die
man  4554  als  den  Stamm  des  neuen  Collegiums  ausgezeichnet
  hatte,  ganz  versichert  gewesen  seyn.

hier  die  Akte,  die  entscheiden  kann,  und  diese  gibt  für  jeden
Vakaturfall  durchaus  kein  anderes  Normativ,  als  bloß  der  würdigste
  Mann  müsse  gewählt  werden.  Auch  brauche  ich  wohl
nicht  erst  zu  erinnern,  daß  hier,  wo  bloß  von  rechtlichen  Verhältnissen
  die  Rede  ist,  die  politischen  Beziehungen  gar  nicht  in
Betrachtung  kommen,  und  daß,  was  der  Ausschuß  thun  könne,
eine  ganz  andere  Frage,  als  die  sey,  was  Klugheit  und  Villigkeit
  in  vorkommenden  Vakaturfällen  ihm  rathen  mäögen.

*)  Wer  unter  dem  Namen  Landschaft  gemeint  sen,  wenn  es
heißt,  aus  den  Prälaten  und  der  Landschaft  müsee  gewählt
werden,  scheint  zweifelhaft  zu  seyn.  Selbst  wenn  der  volle
Landtag  beislammen  war,  so  bestand  dieser  Konvent,  recht  genau
zu  reden,  nicht  aus  Prälaten  und  Landschaft,  sondern  bloß  aus
Prälaten  und  Gesandten  der  Landschaft.  So  heißt
es  im  Eingange  vieler  Landtags-Recesse,  die  Landschaft  sey  durch
ihre  Gesandten  erschienen.

Also  jene  Korps,  von  denen  die  Deputirten  des  dritten
Standes  auf  den  Landtag  geschickt  wurden,  scheinen  unter  dem
Worte  Landschaft,  im  ganz  genauen  publicistischen  Sinne  genommen,
  begriffen  zu  sepn.  Demnach  müßte  jeder  für  den
engern  Ausschuß  wahlfähige  Kandidat  des  dritten  Standes
Sitz  und  Stimme  in  einem  der  Korps  haben,  denen  das  Recht
zukommt,  zum  Landtage  zu  deputiren  und  zu  instruiren.  Erbraucht
  also  nicht  nothwendig  Mitglied  eines  städtischen  Magistrats
  zu  seyn.