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Heraus  also  aus  allen  diesen  Traͤumereien,  und  fort  zur
weiteren  Geschichte.  Viel  wird  sich  aufklaͤren,  viel  vielleicht
von  selbst  widerlegen,  sobald  man  einmal  weiß,  wie  sich  die
Verfassung  des  neuen  Instituts  unter  den  Revisionen  der
nachfolgenden  Landtage  entwickelt  habe.  Nur  vorher  noch  ein
Wort  von  der  Organisation  des  großen  Ausschusses,  oder  des
Zuschusses  zum  kleinen  Comité,  daß  es  großer  Ausschuß  wurde,
und  der  ersten  gesetzmäßigen  Einrichtung  desselben.

Offenbar  war  dieses  anfangs,  und  sowohl  langehin  und
dieß  vielleicht  wohl  65  Jahre  lang,  der  Form  der  temporären
Ausschüsse  gemäß,  mehr  nur  ein  Ausschuß  gewisser  Städte,
als  gewisser  Personen.  So  oft  also  der  Fall  eintrat,  daß  die
große  ständische  Deputation  zusammenkommen  sollte,  und
Einer  oder  Mehrere,  die  schon  vom  letzten  Landtage  her  dazu
gehdrten,  nicht  mehr  am  Leben  waren  oder  sonst  etwa  nicht
erscheinen  konnten,  so  erging  an  die  Städte,  die  der  letzte
Landeskonvent  als  Ausschußstädte  designirt  hatte,  ein  hochfürstliches
  Ausschreiben,  daß  Gericht  und  Rath  derselben  einen
ehrbaren,  frommen  und  der  Landschaft-Händel  erfahrenen  Mann
senden  mochten.  Dieser  Deputirte  ward  also  von  letzteren  eben
so  frei  bestimmt,  als  der  Landtagsgesandte  selbst  bestimmt  zu
werden  pflegte.  Das  Korps  aber,  das  so  zusammenkam,  um
vereinigt  mit  dem  engen  Ausschuß  die  große  ständische  Deputation
  auszumachen,  bestand  aus  lauter  wahrhaften  Deputirten,
  indeß  die,  die  zum  kleinen  Comitk  allein  gehdrten,
mehr  Verordnete  und  Räthe,  als  bloße  Deputirte,  zu  seyn
schienen.

Nur  zwei  besondere  Bestimmungen  wurden  noch  beigefügt.


4))  Traf  es  sich,  daß  bei  Beselzung  einer  im  engen  Ausschusse
  vakant  gewordenen  Stelle  die  Wahl  gerade  auf  einen

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