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aus  den  sechsStädten  fiel,  die  man  zum  großen
Ausschusse  designirt  hatte,  so  schien  es  natürlich
nicht  billig,  eben  dieser  Stadt  noch  fernerhin  zu  erlauben,  bei
den  großen  Konventen  einen  Deputirten  zu  schicken.  Sie
würde  sonst  ein  doppeltes  Repräsentationsrecht  gewonnen  haben.
  Ihr  Deputationsrecht  ruhte  also,  so  lange  eines  ihrer
Mitglieder  im  engen  Ausschusse  saß,  und  unterdeß,  bis  sie
einst  wieder  in  den  vollen  Genuß  desselben  eintrat,  wurde  nun
der  Stadt,  wo  der  letzt  abgegangene  Rath  des  engen  Ausschusses
  gewohnt  hatte,  konstiturionsmäßig  die  Erlaubniß  gegdunt,
  einen  Deputirten  zum  großen  Ausschuß  zu  schicken.

2)  Kannten  etwa  die  Verordneten  des  engen  Ausschusses
in  einer  der  Städte,  die  zum  grohen  Konvent  bestimmt  waren,
  einen  in  Landessachen  wohl  erfahrenen  Mann,  dessen  Deputirung
  sie  zu  wünschen  Ursache  sanden,  so  batten  sie  das
Recht,  den  Herzog  zu  bitten,  daß  dem  Stadtmagistrate  des
Ortes  zur  Pflicht  gemacht  werde,  gerade  diesen  Mann  zu  senden.
  7)  Dieß  schien  ein  Anfang  des  Wahlrechtes  zu  seyn,
das  nachher  dem  Collegium  der  acht  Männer,  selbst  bei  Besetzung
  ver  Stellen  des  großen  Ausschusses,  zu  Theil  geworden
  ist.  Nur  war  noch  hier  ausdrücklich  verordnet,  daß  es
ein  Mann  aus  einer  der  Städte  seyn  mußte,  die  ohnedieß
schon  als  Theilhaber  des  großen  Ausschusses  ausgezeichnet
waren.

2)  Wann  eigentlich  die  hieher  gehörige  Stelle  in  den  Ausschuß-Staat
  gekommen  sey,  und  ob  sse  gleich  im  ersten  Entwurf  von
1554  gestanden  habe,  oder  ob.  sie  erst  in  den  Jahren  1565,
4583,  15985  eingerückt  worden,  ist  mir  nicht  bekannt.  So  viel
ist  gewiß,  daß  sie  sich  schon  im  letzteren  Jahre  darin  befunden,
aber  1608  wurde  sie  wieder  hinweggelassen.