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So  weit  ist's  also  klar,  wie  man  es  65  Jahre  lang  bei
Besetzung  der  Städtedeputirten  gehalten  habe.)

*)  Isks  daher  nicht  seltsam,  daß  es  demungeachtet  im  Ausschuß-Scaate
  hieß,  „dann  diejenige,  so  zu  beeden  Usschuzen  gezogen,
  nit  nach  den  Orthen,  sondern  nach  Tauglichkeit  der

Personen“  ...

Diese  Stelle,  die,  verglichen  mit  der  ganzen  damaligen  Einrichtung
  der  Besetzung  des  großen  Ausschusses,  einen  wahren
Widerspruch  enthält,  ist  auch  nicht  erst  1608  hineingekommen,
oder  etwa  bloß  als  ein  Druckfehler  im  Corp.  Compactat.  S.  369
anzusehen,  denn  sie  befindet  sich  auch  schon  im  Ausschuhstgate  von
4595,  und  war  alro  in  den  Jahren  1599  und  k608  bei  der
Revisson  und  neuen  Redigirung  desselben  bloß  geblieben.

Sieht  man  die  Stelle  in  ihrer  ursprünglichen  Form  an,
wie  sie  1583  eingerückt  worden,  so  geräth  man  leicht  auf  eine
eregetische  Hppothese,  bei  der  man  zwar  vom  gewöhnlichen
Sprachgebrauche  der  Worte  gewaltig  abgehen  muß,  durch  die
aber  doch  allein  noch  die  klare  Unwahrheit  hinweggeräumt  wird.
Die  Stelle  hieß  nämlich  ursprünglich:

H„eann  diejenige,  so  zu  beiden  gemeiner  Prélaten  und  Landschaft-Ausschüssen
  gezogen,  nicht  nach  den  Orten,  (ondern
nach  Tauglichkeit  der  Personen  zu  erkiesen,“

daß  man  also  unter  den  Worten  beide  Ausschusse  nicht

den  großen  und  kleinen,  sondern  den  Prälaten-Ausschuß

und  den  städtischen  Ausschuß,  wie  beide  im  kleinen  Ausschusse
  vereinigt  sepen,  verstehen  müßte.  Die  Erklärung  hat
viel  Hartes;  allein  was  thut  man  nicht,  um  zu  retten.

Doch  selbst  dieses  letzte  Rettungsmittel  ist  vereitelt,  wenn
man  den  Ausschußstaat  von  1595  ansieht.  Hier  heißen  die
Worte:

„denn  solche,  so  zu  beeden  kleinen  und  grossen  Uschuzen

  gezogen,  nicht  nach  den  Stätten,  sondern  nach  Gelegenheit

  der  taugenlichen  Personen  u.  s.  w.“

Also  gleich  sieben  Jahre  nach  der  ersten  Einrückung  jener
Stelle  gibt  der  Landtag  selbst  durch  die  veränderte  neue  Fassung
  derselben  eine  authentische  Erklärung,  die  jede  Msglichkeit
  abschneider,  die  Ehre  desselben  zu  retten.