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Nur  ist  hieraus  noch  nicht  zu  sehen,  welches  Normativ  bei
den  vakant  gewordenen  Praͤlatenstellen  eben  desselben
Ausschusses  befolgt  worden  sey.  Doch  leitet  auch  hier  die
Analogie  auf  Spuren,  die  man  leicht  fuͤr  mehr  halten  moͤchte,
als  fuͤr  bloße  Vermuthungen.

Wie  naͤmlich  bei  den  Staͤdten  das  erste  und  urspruͤngliche
  Recht,  zum  großen  Ausschusse  zu  kommen,  nicht  gewissen
Personen,  sondern  gewissen  Gemeinheiten  zukam  oder  zugelegt
worden  war,  so  war's  auch  bei  dem  Praͤlatenkorps  mehr
Recht  der  Praͤlatur,  als  persoͤnliches  Recht  dessen,  der  gerade
jetzt  dieses  Amt  hatte.  So  entstand  also  auch  mit  dem  Hinweggehen
  oder  mit  dem  Tode  des  Prälaten  keine  Vakatur;
sein  Nachfolger  im  Kloster  war  sein  Nachfolger  im  großen
Ausschusse,  bis  etwa  der  nächste  Landtag  gutfand,  bald  der
Abwechslung  wegen,  bald  der  persönlichen  Verhältnisse  wegen,
eben  dasselbe  Recht  auch  anderen  Prälaturen  zuzulegen.

Dieß  waren  also  die  Grundsätze  der  Besetzung  des  großen
  Ausschusses;  weit  schwerer  aber  isi's,  die  Prinzipien
aufzufinden,  wonach  sich  die  Amtssphäre  desselben  bestimmt
habe.

Weder  im  Landtags-Abschiede,  noch  auch  im  ersten  Mandat
  selbst,  oder  in  irgend  einer  der  nachfolgenden  Revisionen
desselben,  ist  irgend  ein  Fall  blar  benannt,  wo  der  enge  Ausschuß
  verpflichtet  seyn  sollte,  jeno  acht  Deputirten,  die  zum
großen  gehörten,  herbeizurufen.  Dem  letzteren  ist  nichts

Man  fragt  sich  doch  bei  einem  Falle  dieser  Art  mit  vieler
Bedenklichkeit:  wie  konnte  ein  solcher  Fehler  bei  einer  so  wichtigen
  Akte  einschleichen?  Wie  konnte  er  gerade  an  einer  solchen
  Stelle  einschleichen,  wo  das  disponirende  Grundprinzip
ausgedrückt  ist,  wonach  man  sich  bei  Besetzung  der  vakant  gewordenen
  Ausschußstellen  zu  richten  habes