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der  schoͤnsten  Partien  der  ehemaligen  landesherrlichen  Mit-Direktion
  war  also  verloren.

Auch  selbst  die  Instruktion,  wonach  die  Kasssere  sich  zu
halten  hatten,  wurde  nicht  mehr,  wie  ehedem,  gemeinschaftlich
  verabredet,  sondern  entweder  von  den  Ständen  ?)  oder
auch  allein  vom  Comité  ausgefertigt.  Natürlich  sanken  also“
auch  die  Einnehmer  oder  Kassiere  in  Kurzem  zu  bloßen  Officianten
  des  Ausschusses  herab.

Es  blieb  zwar  noch  über  dreißig  Jahre  lang  selbst  im
Ausschußstaate  stehen,  daß  auch  die  Einnehmer  das  Recht
haben  sollten,  das  Comité  zusammenzurufen,  wenn  es  ihnen
gut  dünke,  und  dieß  war  noch  ein  einzelner  unverblichener
Zug,  der  ungefähr  die  Verhältnisse  errathen  ließ,  wie  sie  in
alten  Jeiten  gewesen  seyn  mochten.  Sobald  sich  aber  das
neue  Subordinations-Verhältniß  endlich  bis  zur  völligen  Nichterinnerung
  des  vorigen  Zustandes  ausgebildet  hatte,  so  ließ
man  guch  jene  Stelle  verschwinden.  Man  setzte  den  Advokaten
  oder  Konsulenten,  der  dem  Comité  als  petitionären

Prälaten  und  Landschaft  jetzt  bedachte  Einnehmer.
  Von  einem  herzoglichen  Einnehmer  ist  nicht  mehr  die
Rede,  und  der  Ausschußstaat  von  1595  erklärt  sich,  wahrscheinlich
  den  beiden  vorhergehenden  von  1565  und  1583  gemäß,  folgendermaßen
  über  die  Besehung  der  Einnehmerstellen:

„Und  ob  einer  oder  mehr  von  den  Landschaft-Einnemern  abgieng
  oder  untaugenlich  würde,  es  were  von  Tods,  Krankheit,
  Unvleih  und  anderer  Sachen  wegen,  so  soll  der  klein
Usschuz  andere  geschickthe,  vertrauwete  und  taugenliche  an
ir  Statt  annemen,  verordnen  und  von  inen  Pflicht  auch
Bürgschaft,  wie  es  sse  vonnötten  gedunckht,  oder  für  gut  ansicht,
  empfaben.“

*)  Im  Landtags-Abschied  von  1565  l.  c.  S.  132,  133:  Wie  das
ihr  (der  Einnehmer)  von  gemeinen  Prälaten  und
Landschaft  haben  der  Staat  ausweisen  wird.