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ganz  strenges  Gesetz,  daß  künftighin  jede  Besetzung  einer  vakant
  gewordenen  Stelle  nicht  bloß  mit  Wissen  des  Landesherrn,
  sondern  auch  mit  hoher,  gnädiger  Bewilligung  desselben
geschehen  müßte.  *)

Dieß  alles  schien  ein  großer  Anfang  einer  neuen  Ordnung
der  Diuge  werden  zu  muͤssen.  Herzog  Friedrich  war  jetzt  seines
  Landes  so  mächtig,  wie  es  nie  vor  ihm  irgend  ein  Fuͤrst
gewesen  war,  und  die  Jeiten  in  Deutschland  gerade  auch  jetzt
so  kritisch,  wie  sich  die  ältesten  Männer  nicht  erinnern  konnten.

Kaum  sechzehn  Wochen  nach  dem  geschlossenen  Landtage
hatte  die  längst  zu  Prag  hangende  Donauwörthische  Geschichte
mit  einem  Male  eine  Wendung  genommen,  bei  der  kein  prote
  stantischer  Fürst  ruhig  bleiben  zu  können  schien,  und  der  alleinige
  Direktor  des  schwäbischen  Kreises  unmöglich  stille  zusehen
  konnte.

»)  Die  ganze  hieher  gehörige  Stelle  im  Landtags-Abschiede  von
4607  ist  folgende:

„Endlich  haben  Wir  unsern  gehorsamen  Prélaten  und  Landschaft
  lassen  anzeigen,  aus  was  bewegenden  Ursachen  Wir  Aenderung
  mit  dem  bisher  gewesenen  kleinen  und  großen  Ausschuß
fürgenommen.  Dabei  sie  es  auch  in  Unterthänigkeit  verbleiben
lassen,  und  uns  daneben  gehorsamlichen  gebetten,  ihnen  gnädig
zu  bewilligen  und  zuzulassen,  daß  sie  einen  andern  Ausschuß  zu
nothwendiger  Verrichtung  gemeiner  Landschaftsachen  verordnen
möchten.“  ·

„Darauf  Wir  uns  in  Gnaden  dahin  erklaͤrt,  daß  sie  allein
einen  Ausschuß  von  zwei  Praͤlaten  und  sechs  Staͤdten,  naͤmlich
Stuttgart,  Tübingen,  Urach,  Schorndorf,  Kirchheim  unter  Teck
und  Brakenheim,  auf  einen  gewissen,  von  Uns  gnädig  approbirten
  Staat  bestellen,  und  nach  Innhalt  berührten  Staats,
mit  unserem  gnädigen  Vorwissen  und  Vewilligung,  auf  begebende
  Fille,  so  oft  es  vonnöthen  seyn  wird,  wieder  erletzen
mögen.“