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ihre  Existenz  fuͤblbar  zu  machen,  bald  anfängt,  bald  vollendet,
  sondern  selbst  da,  wo  sich  dle  großen  Centrums  der  Laudesregierung
  befanden,  suchte  man  durch  eine  neue  Organisation
  nachzubelsen.  Das  Kabinet  wurde  abgeschafft,  und  ein
eigener  Geheimer  Nath,  als  neues  höchsles  Landes-Collegium,
errichtet.  *)

Ebenso  gab  man  denn  auch  dem  kleinen  landständischen
Comité,  das  schon  kraft  seiner  bisherigen  Komposition  den
letzten,  allein  ganz  dauerhaften  Kern  der  ständischen  Einrichtung
  ausmachte,  Rechte,  die  es  bis  dahin  nie  gehabt  hatte,
und  die  auch  jetzt  nicht  bloß  auf  die  Zeiten  der  Noth  gegeben
wurden,  sondern  ein  sicherer,  sortdauernder  Zuwachs  seiner  gesetzmäßigen
  Wirksamkeit  waren.

So  erhielt  das  Comité  jetzt  zum  ersten  Male  vom  Gesammtkorps
  der  Stände  den  bleibenden  Auftrag,  bei  Aenderungen,
  die  etwa  in  den  allgemeinen,  durchgehenden  Landes-Ordnungen
  gemacht  werden  müßten,  und  nicht  ohne  Vorwissen
  und  Willen  des  ständischen  Gesammtkorps  gemacht
werden  durften,  im  Namen  des  letzteren  jedesmal  zu  schließen.
  Es  erhielt  zum  ersien  Male  das  Rccht,  beim  Tode  des
regierenden  Herzogs  auch  ungefordert  sogleich  zusammenzukommen,
  und  man  machte  von  der  allgemeinen  Regel,  die
ersi  noch  vor  zwanzig  Jahren  zur  Sicherung  der  landesherrlichen
  Hoheit  in  das  Mandat  eingerückt  worden  war,  jetzt  eine
so  wichtige  allgemeine  Ausnahme,  daß  man  nicht  einmal  die
Fälle  unterschied,  ob  ein  volljähriger  Nachfolger  da  sey,  oder
eine  Landes-Administration  eintreten  müsse.  Das  Comité
erhielt  das  Recht,  künftighin  auch  den  großen  Ausschuß  eben
so  durch  freie  Wahl  zu  besetzen,  wie  es  bisher  bloß  bei

5.)  Landtags-Abschied  25.  Dez.  1629.