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bunden,  den  jungen  Herzog  zu  restituiren.  Die  Minderjaͤhrigkeit
  koͤnne  nicht  entschuldigen,  was  gescheben  sey;  das  ganze
Land  habe  Theil  genommen;  die  Instruktion  der  Gesandten
sey  selbst  auch  von  den  Staͤnden  nicht  bloß  angenommen,
sondern  mit  ausgefertigt  worden.

Der  junge  Herzog  trieb  sich  also  vier  Jahre  lang  im
Elende  herum,  und  diese  vier  Jahre  hindurch  war  weder  von
einem  allgemeinen  ständischen  Konvente,  noch  von  einem
Ausschußtage  die  Rede.  Das  arme  Land  mußte  schwer  büßen,

Grenzen  der  Vertheidigung  geblieben  sep,  sondern  sich  zu  vergroͤßern
  gesucht  habe.  Es  war  also  in  der  That  mit  der  Distinktion
  zwischen  Haupt-Instruktion  und  Nebenbefehl  oder  Nach-Instruktion
  wenig  hier  ausgerichtet,  und  überdieß  wagt  es  der
Verfasser  nicht  einmal,  recht  positiv  zu  behaupten,  daß  gewiß
die  Haupt-Instruktion  nicht  von  landschaftlichen  Deputirten
unterschrieben  worden  sep.  Seine  Worte  sind  solgende:
„Daß  die  Landschaft  zue  Ußfertigung  der  Hauptinstruction
gezogen  worden,  erinnert  man  sich  gar  nicht,  ist  auch  nicht  gebräuchig
  und  Herkommens.  Aber  dieses  wohl,  nachdeme,  wie
hieoben  gedacht,  zwischen  dem  Herrn  Vormünder  und  den
Staatsrärhen  Mißverständnus  sich  enthalten,  und  deßwegen  den
Abgesandten  ein  Nebenbefehl  erst  nachgeschickt  werden  sollen,
daß  einer  oder  zween  von  dem  kleinen  Ausschuß,  so  ohne  das
zu  Stuttgart  anwesend  gewesen,  dazu  erfodert  worden.
„Sonsten  hat  die  Landschaft  weder  einig  ius  belli  noch  soedus
(wederis),  und  mit  dergleichen  Sachen  gar  nichts  zu  thun,
sondern  wann  von  dem  Laudesfürsten  eine  Landesdefension  bereits
  geschlossen  word.-.,  alsdann  die  Landstände  oder  derselben
Ausschüß  erst  und  zwar  einig  und  allein  zu  dem  Ende  beigezogen
  werden,  de  merliis  zu  reden,  wie  die  Landes-Rettung  fortzusetzen.
  Da  auch  einer  oder  der  andere  weiter  gehen  sollte,
thäte  er  wider  der  Landschafft  Staat  und  Ordnung,  könnte
auch  dadurch  einem  ganzen,  so  ansehnlichen  Corpori,  desselben
Stäuden  und  so  viel  hundert  und  tausend  in  ihren  Pririlegis
und  so  hoch  und  vielfältig  bekräftigten  Freiheiren,  Verträgen
und  Landtags-Abschieden  im  geringsten  nicht  präjudiciren.“  «