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daß  das  ständische  Comité,  das  sich  sonst  hoͤchst  glücklich  zum
Besten  des  Landes  auf  die  von  Oestreich  bestaͤtigten  Privilegien
hätte  berufen  können,  mehr  Theil  genommen  hatte,  als  ihm
nach  Staat  und  Ordnung  zukam.  Wenn  auch  der  Hergog  selbst
sein  Land  hätte  missen  müssen  und  die  Ferdinandeische  Armee
Manches,  was  ihr  nicht  zukam,  gezogen  oder  genommen  hätte,
so  würde  doch  viel  zum  Besten  des  Herzogs  und  des  Landes
geschont  worden  seyn,  sobald  nur  eine  ständische  Administration
  geblieben  wäre.  Aber  so  unglücklich  kommt's  denn  wohl,
wenn  Korps  dieser  Art  außer  ihrer  wohlbedachten  Amtssphäre
binausschreiten,  oder  wenn  man  es  vollends  zum  politischen
Grundsatz  machen  wollte,  daß  Alles,  was  der  kleine  Ausschuß
oder  seine  Offizianten  an  Wirksamkeit  oder  Geschäftigkeit  gewinnen,
  ein  wahrer  Gewinn  für  das  Land  sey.  Jede  unregelmäßige
  Vielwirkerei  und  jede  auch  nur  temporäre  Verrückung
der  wohlbedachten,  einmal  angeordneten  Gewaltgrenzen,  sie
mag  zu  Gunsten  der  Stände  oder  des  Landesherru  geschehen,
führt  am  Ende  fast  immer  zum  Unglück.

Die  Pfalz  ausgenommen,  hat  vielleicht  kein  Land  gelitten',
  was  Wirtemberg  litt,  da  es  so  ganz  als  Feindesland
genutzt  wurde.  Die  Einnahmen,  die  ehedem  landschaftlich
gewesen,  hörten  an  manchen  Orten  ganz  auf,  und  wurden  an
anderen  Orren  zur  neuen,  dstreichischen  Kammer  gegzogen.
An  eine  Palingenesie  der  Stände  und  ihrer  alten  Verfassung
war  nicht  eher  zu  denken,  bis  wieder  Eberhard  III.  des
Landes  Herr  war.

Gleich  aber  auf  dem  ersten  Landtage,  den  Eberhard  III.
4658  hielt,  und  den  noch  selbst  die  kaiserlichen  Kommissarien
ausgeschrieben  hatten,  wurde  die  alte  Ausschußverfassung,  so
gut  es  sich  bei  dem  Abgange  des  Prälatenstandes  tbun  ließ,
voͤllig  wiederhergestellt,  und  wenn  man  keine  Prälaten  hatte,