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So  war's  wohl  weise,  daß  man  nicht  bloß,  wie  ehedem,
im  Allgemeinen  erklaͤrte,  es  sollte  ein  bestaͤndiger  Fruchtvorrath
  sowohl  von  Seiten  der  Landesherrschaft,  als  von  Seiten
der  Kloͤster  und  Kommunen  erhalten  werden,  sondern  nun  im
Mandat  selbst  die  fire  Summe  bestimmte,  wie  viel  jeder  Theil
Vorrath  zu  haben  verbunden  seyn  sollte.

Und  so  war's  auch  wohl  klug  gethan,  daß  man  dem
kleinen  Comité  ein=  für  allemal  die  Pflicht  auflegte,  sobald
eine  halbe  Million  getilgt  sey,  sogleich  auch  verhältnißmäßig
die  Summe  der  jährlichen  Beiträge  zum  JZahlungsfond  zu
vermindern.  Dieß  gab  schöne  Epochen  einer  recht  reellen,  allgemeinen
  Ankündigung,  wie  gut  für  die  Abtragung  der  Landesschulden
  gesorgt  werde.  Dieß  waren,  wenn  auch  langehin
kein  allgemeiner  Konvent  zusammenkam,  periodische  Aufforderungen
  an  jede  kundigere  Municipalität  des  Landes,  selbst
nachzurechnen,  ob  nicht  das  Comité  als  Kassendirektorium
das  fortdauernde  allgemeine  Zutrauen  verdiene.  So  blieb
man  auch  dem  Grundsatze  ganz  treu,  nicht  nur  die  Landes,
lasten  so  bald  möglich  zu  erleichtern,  sondern  auch  der  Schuldenzahlung
  selbst  eine  gewisse  planmäßige  Gleichförmigkeit  zu
geben,  bei  der  besonders  für  die  einheimischen  Gläubiger  *
sorgt  war.  Die  Alten  thaten,  was  sie  konnten!

Sie  moͤgen  sich  aber  wohl  nicht  haben  träumen  lassen,
daß  die  Nachwelt  157  Jahre  lang  völlig  unverändert  beibehalten
  werde,  was  sie  selbst  damals  nur  eilfertig  so  gut  möglich
  erncuerten,  und  schon  neun  Jahre  vorher  nur  nothdürftig
entworfen  hatten.  .)  Fünfundsechzig  Jahre  lang  war  vorher
immer  gebessert  und  geneuert  und  nachgetragen  worden;  und
nun  mit  einem  Male  ein  Slrillstehen!

*)  Daß  das  Mandat  von  1638  noch  bis  jegt  gelte  s.  oben  S.  51.