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haben  scheint,  bloß  ein  kleines  Nachhelfen,  dem  man  nie  den
vielsagenden  Namen  Reformation  geben  sollte.

Wer  kann  sagen,  daß  die  alte  Comitè-Einrichtung  reformirt
  sey,  wenn  der  kuͤnftige  Landtag  das  Gesetz  machen  wird,
daß  Niemand  mehr  in's  Comité  kommen  soll,
der  nicht  vorher  in  einem  öffentlichen  Eramey,
vor  einer  zahlreichen  Deputation  von  Regierungsräthen
  und  ständischen  Deputirten  oder
Comité-Herren,  gezeigt  habe,  daß  er  die  Landesverfassung
  verstehe.  «  4

Das  bisberige  Wahlrecht  des  ständischen  Comité,  das
man  mit  Recht  als  einen  Haupttheil  der  bisherigen  Konstitution
  ansiehr,  soll,  wie  man  gleich  bei  der  ersten,  auch  noch  so
flüchtigen  Prüfung  dieser  neuen  Einrichtung  wahrnimmt,  nicht
beengt  oder  ungewiß  gemacht  werden,  denn  nicht  die  schon
gewählten  Maͤnner  sollen  erst  noch  geprüft  werden,  weil
Prüfungen  dieser  Art  selten  strenge  genug  ausfallen,  oder  oft
auch  in  einzelnen  Fällen  parreiisch  sind.  Der  Sinn  der  Einrichtung
  ist  allein  nur  der,  daß  Niemand  als  ein  wahlfähiger
Kandidat  angesehen  werden  könne,  der  nicht  die  neu  verordnete
  Prüfung  schon  löblich  bestanden  habe.  Auch  keine  Prüsung,
  als  ob  man  Gelehrte  zu  prüfen  hätte;  dieß  macht  der
Zweck  durchaus  nicht  nothwendig.  Nur  die  Landesverfassung
soll  erfragt  werden,  und  das  Nöthige  vom  deutschen  Staatsrecht,
  so  viel  man,  um  jene  zu  verstehen,  nothwendig  auch
allgemeines  deutsches  Staatsrecht  wissen  muß;  und  —  eine
kleine  Materie  zur  schriftlichen  Ausarbeitung.

Ich  fürchte  nicht,  daß  Jemand  ein  Eramen  dieser  Art
für  entehrend  halte.  Wer  sich  zu  alt  und  ehrwürdig  glaubt,
um  wegen  Kenntnissen  dieser  Art  Rede  und  Ankwort  zu  stehen,
  der  mag  wissen,  daß  man  nie  so  alt  und  ehrwürdig  wird,