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überlassen.  Ich  gestehe,  daß  das  Vergnügen,  das  ich
bei  der  Revisson  des  großen  Vorraths  aller  zur  wirtembergischen
  Geschichte  gehdrigen  Schriften  genoß,  nicht  selten
  auf  die  Milderung  einzelner  Urtheile  Einfluß  gehabt
haben  kann.  Man  freut  sich  oft  doch  des  Fleißes  der
Menschen,  wenn  man  sich  auch  nicht  gerade  der  hervorgebrachten
  Arbeit  freur,  und  man  blättert  eine  solche  Literatur
der  Geschichte  eines  deutschen  Staats,  besonders  wenn  es
vollends  noch  dem  Vaterlande  gilt,  oft  gerade  mit  eben  denselben
  Empfindungen,  womit  man  alte  Familien-Porträts  mustert.
  Auch  bei  der  schlechtesten  Malerei  bleibt  doch  immer
die  zeitige  Mode,  und  oft  hie  und  da  ein  kleiner  Familienzug
  kennbar.

Man  darf  überdieß  wohl  mit  Zuversicht  behaupten,  daß
bisher  noch  für  keine  deutsche  Staatengeschichte  und  fuͤr  kein
Territorial-Staatsrecht  so  viel  gethan  worden  sey,  als  für  das
wirtembergische.  Es  mag  noch  viel  fehlen,  und  es  fehlt  wirklich
  noch  viel,  theils  an  Materialien,  denen  man  ihre  Erlbsung
  aus  der  archivalischen  Gefangenschaft  wünschen  moͤchte,
theils  an  Vorarbeiten,  die  noch  geschehen  muͤssen,  bis  man
zu  einer  pragmatischen  wirtembergischen  Geschichte  gelangen
kann.  Doch  aber  sind  vorerst  alle  Fundamental-Gesetze,  worauf
  sich  die  Haus=  und  Landesverfassung  gründer,  längst  gedruckt;
  die  wichtigsten  publicistischen  Punkte  sind  in  eigenen
Abhandlungen  besonders  erdrtert,  und  die  Gährungen  zwischen
dem  Landesberrn  und  den  Ständen.,  die  während  Herzog
Karls  Regierung  oft  so  gefährlich  zu  seyn  schienen,  haben
über  alle  Theile  der  ganzen  Landesverfassung  ein  Licht  verbieiret.
  Auch  ist  es  wohl  des  Bemerkens  werth,  daß  Wirtemberg
  bis  jetzt  noch  der  einzige  deutsche  Staat  ist,  dessen  Geschichte,
  vom  ersten  Anfange  an  bis  zum  ersten  Jahrzehend