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landesherrlichen  Kollegien  steht,  ohne  ordentliches
Urtbeil  und  Recht  aus  seiner  Stelle  gerückt  werde,
wie  überhaupt  auch  Keinem,  der  ein  auf  die  Landes=Regierung
  sich  beziehbendes  Amt  bekleidet,  ohne  besonderen
  Antrag  des  Collegiums,  unter  dem  er  steht,
sein  Amt  solle  genommen  werden  können.

Ihr  babt  nachdrücklichst  darauf  anzutragen,  daß  dieser
Punkt  noch  klarer  ausgedrückt  und  besser  verbrieft  werde,  als
in  den  bisberigen  Landesverträgen  geschehen  ist.  Denn  wir
sind  versichert,  daß  jedes  andere  Mittel,  die  Landesfreiheiten
zu  verwahren,  voͤllig  unzureichend  seyn  und  bleiben  wird,  so
lange  nicht  den  Räthen  in  den  Kollegien  und  den  übrigen  in
solchen  Aemtern  stebenden  Personen,  die  sich  auf  die  Regierung
  des  Sraats  beziehen,  ihre  politische  Eristenz  gegen  jede
willkürliche  Gewalt  gesichert  ist.

Ein  Rath  mug  furchtlos  sprechen  können,  und  ein  Mann,
der,  wie  bei  uns  gewöhnlich  ist,  mit  seiner  Familie  größtentbeils
  von  seiner  Besoldung  leben  muß,  kann  dieß  selten  thun,
wenn  Frau  und  Kinder  um  ihn  herstehen.  Nein!  man  darf
vom  großen  Menschenhaufen  keinen  Pflicht-Heroismus  fordern,
sondern  jeder  Fürst,  der  Wahrheit  haben  und  hören  will,  muß
seine  Räthe  selbst  in  die  Lage  setzen,  daß  ihnen  das  unerschrockene
  Wahrbeitsagen  leicht  wird.  Leider  wird  es  dem  ungeachtet
  doch  nie  an  Knechten  und  Schmeichlern  fehlen.

Eine  konstiturionsmäßige  Stetigkeit  des  Aemtergenusses
ist  also  eben  so  sehr  zum  Vortbeil  des  Landesherrn,  als  zum
Vortheil  derer,  denen  das  Amt  anvertraut  ist,  und  die  Willkürlichkeir
  der  Entsetzungen,  wenn  auch  die  Form,  wie  sie
etwa  ausgeübt  wird,  noch  so  milde  ist,  hat  sich  am  Ende
noch  überall  als  eine  der  Maßregeln  gezeigt,  durch  welche  das
Interesse  des  Regenten  eben  so  sehr  leider,  als  ruhevolle