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Ideen  und  Empfindungen  seiner  Zeit  naͤhrt,  jeder  erblichen  Familien-Auszeichnung
  gerne  Hohn  spricht.

Auch  erkennen  wir  sehr  wohl,  daß  unter  dem  Adel,  der
gegenwärtig  in  den  landesherrlichen  Kollegien  und  andern  wichtigen
  Aemtern  unseres  Vaterlandes  Stellen  bekleidet,  viele  sehr
würdige,  durch  Talent  und  Kenmtnisse  trefflich  ausgegeichnete
Männer  sind.  Aber  gerade  auch  diese  Betrachtung,  daß  wir
nicht  nöthig  haben,  gegen  einzelne  Personen  aufzutreten,  und
daß  die  Beschwerde,  die  ihr  in  unserem  Namen  hier  vortragen
sollr,  nicht  erst  seit  Kurzem,  sondern  schon  vom  Anfange  dieses
Jahrhunderts  her  mit  einem  immer  sichtbareren  Wachsthum  sich
gebilder  hat,  macht  uns  die  Pflicht  sehr  leicht,  das  Interesse  unseres
  Vaterlandes  und  Fürsten  jeder  anderen  Rücksscht  vorzuziehen.

Kundbar  hat  Wirtemberg  keinen  Land=  oder  Proprietär-Adel.
  Das  Korps  der  weiland  zum  Lande  gehbrigen  Nitterschaft
  hat  sich  unter  der  Begünstigung  mannichfacher  bekannten
  polirischen  Verhältnisse  von  der  chemaligen,  konstirutionsmäßigen
  Theiluehmung  an  allen  Landes-Angelegenheiten  so
losgerissen,  daß  sie  Fremdlinge  gewonden,  und  als  Feinde  oder
publicistische  Gegner  unseres  Landesfürsten  anzusehen  sind.
Ihr  Juteresse  ist  seinem  Interesse  entgegen,  ihre  Rechte  baben
sich  auf  Kosien  der  seinigen  erweitert,  und  wie  selbst  die
neuesten  akteumäßigen  Begebenheiten  aus  Gelegenheir  der
franzdsischen  Kontributions-Repartition  beweisen,  noch  ist  bei
ihnen  ein  fortdauerndes  Streben  nach  wichtigen  Erweiterungen
derselben.

Dieh  alles  gilt  zwar  also  wohl  freilich  nur  vom  Korps
des  unmittelbaren  Reichsadels,  und  so  höchst  ungerecht  es  unstreitig
  auch  da  seyn  würde,  in  jedem  zu  einem  gewissen  Korps
gehdrigen  Individuum  die  herrschenden  Gesinnungen  seines
Korps  finden  zu  wollen,  so  sehr  sich  gewöhnlich  die  edleren

Spittler's  sämmtliche  Werke.  XIII.  Bb.  12