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Maͤnner  eben  dadurch  auszeichnen,  daß  sie  von  allem  Gildengeist
  frei  sind,  so  wenig  kann  man  doch  bei  Aufstellung  allgemeiner
  politischen  Maßregeln  und  Grundsaͤtze,  die  aus  der
Intuition  gewisser  allgemeinen  Verhaͤitnisse  fließen,  auf  einzelne
  wenige  Ausnahmen  Rücksicht  nehmen,  deren  Wahrnehmung
  und  Befolgung  allein  der  hohen  Weisheit  des  Regenten
zusteht.

Als  Grundsatz  muß  man  also  annehmen,  daß  das  Interesse
  des  Proprietär-Adels,  der  vor  allem  übrigen  allein  noch
weiland  gerechte  Ansprüche  an  die  väterliche  Vorsorge  unsers
Landesregenten  hatte,  jetzt  dem  Interesse  von  Wirtemberg
gerade  entgegen  sey.

Wo  nun  aber  in  einem  Lande  kein  Proprictär-Adel  ist
und  gilt,  wo  es  der  Patriotismus  und  der  schuldige  Eifer  für
das  Regenten-Interesse  erfordert,  keinen  Proprietär-Adel  gedeihen
  zu  lassen,  wie  will  da  der  bloße  Patent-Adcl,  mit  dem
natürlich  der  Adel  aus  ganz  entlegenen  Ländern  in  diesem
Falle  gleich  gesetzt  werden  muß,  rechtmäßige  Ansprüche  auf
eine  auszeichnende  Begünstigung  machen?

Bloß  aber  auch  darauf  —  nicht  begünstigen  —  beschränkt
  sich  unsere  konstitutionsmäßige  Bitte,  und  wir  verkennen
  dabei  überdieß  gar  nicht,  daß  es  in  Ansehung  der  eigentlichen
  Hofstellen  noch  seine  besondere  Beschaffenheit  haben
und  behalten  möge.  So  lang  es  nämlich  Sitte  der  größeren
Höfe  bleiben  wird,  dem  Adel  bei  diesen  Stellen  ausgezeichnete
und  zum  Theil  ausschließende  Vorrechte  zu  gônnen,  so  wird
es  vielleicht  auch  dem  kleineren  Hofe  nothwendig  seyn,  ein
Gleiches  zu  thun.

Nur  eben  diese  gröheren  Staaten,  die  überdieß  noch  einen
  reichen  Land-Adel  haben,  thun  doch  oft  in  Ansehung  der
Aemter,  bei  welchen  wichtige  Theile  der  Staats-Administration