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derselben  die  Reihe  der  sogenannten  Hof-  und  Domaͤnenraͤthe,
ob  sie  schon  nicht  die  aͤltesten  Mitglieder  des  Collegiums  sind.

Auch  alle  Forstmeisterstellen  sind  seit  ungefaͤhr  sechzig
Jahren  ganz  ausschließend  mit  Adelichen  besetzt.  So  isi's  ehedem
  nicht  gewesen,  und  so  sollte  es  auch  fernerhin  nicht  in  unsarem
  Vaterlaude  seyn.

Wir  legen  es  euch  also  als  heilige  Pflicht  auf,  mit  den
übrigen  Landtagsdeputirten  diese,  für  das  Interesse  unseres
Fürsten  und  Vaterlandes  hochst  wichtige  Angelegenheit,  ohne
alle  Menschenfurcht  und  Parteilichkeit,  in  reife  Erwägung  zu
ziehen,  und  folgende  Bitten,  gehdrig  motivirt  und  entwickelt,
treudevotest  vorlegen  zu  lassen:

4)  daß  künftighin  Niemand  mehr  in  unserem  Vaterlande
ein  Amt  erhalte,  der  nicht  sein  Bürgerrecht  erweisen  könne.
Hofämter  bleiben  auch  hier  ausgenommen,  und  ein  nachtbeiliges
  Indigenatrecht  sey  hiemit  nicht  eingeführt,  denn  jenes
Bürgerrecht  läßt  sich  leicht  erwerben;

2)  daß  künftighin  jeder  in  ein  landesherrliches  Collegium
neu  eintretende  Rath  beim  Sitzen  und  Votiren,  ohne  Rücksicht
  auf  Geburt,  bloß  den  Platz  erhalte,  der  ihm  als  letzt
Eintretendem  zukommt,  und  daß  also  die  Korpsscheidungen,
wie  sie  bisher  gewesen  sind,  überall  allmählich  ganz  absterben
sollen;

3)  daß  zur  Versicherung  des  von  nun  an  böllig  aufhörenden
  Vorzugs  des  Adels  bei  allen  künftigen  Vakaturen  der
Oberforstimter  einzig  und  allein  Unadeliche  so  lange
angesetzt  werden  sollen,  bis  die  Jahl  der  unadelichen  Oberforstmeisier
  der  Anzahl  der  adelichen  gleichkomme;

4)  da  der  Adel  mit  Recht  als  ein  wichtiges  gesellschaftliches
  Gut  angesehen  werden  kann,  und  längst  schon  in  mehreren
  Ländern  der  Vorgang  gemacht  worden  ist,  den  gesell-