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schaftlichen  Rang,  selbst  wenn  er  auch  bloß  individuell  ist
und  nicht  erblich  auf  ganzen  Familien  ruht,  besonders  versteuern
  zu  lassen,  so  wird  gewiß  die  Einrichtung  Niemand
ungerecht  finden,  wenn  künftigbin  jeder  Adeliche  in
Wirtemberg  für  den  Gebrauch  und  Vortheile
seines  Adels  alle  Jahr  fünfzig  Gulden  zur  Landschaftkasse
  zu  bezahlen  hat.

Und  um  jede,  etwa  heimlich  herumschleichende  Verleumdung,
  als  ob  der  Adel  die  Vortheile  der  Staatsgesellschaft
mehr  als  alle  Uebrigen  nutzen  wolle,  ohne  auch  die  Lasten
derselben  mehr  als  die  Uebrigen  zu  tragen,  recht  beschämend
zu  widerlegen,  soll  das  Verzeichniß  sämmtlicher,  die  begahlt
haben,  zu  ihrer  wahren  Ehre  alljährlich  als  Beilage  zum  allgemeinen
  Intelligenzblatt  des  Landes  gedruckt  erscheinen,  mit
dem  beigefügten  Datum  der  geschehenen  Steuer-Entrichtung
und  der  namentlichen  Bemerkung  derer,  die  etwa  mit  der
Entrichtung  noch  zurückgeblieben  seyn  sollten.

Es  versteht  sich  dabei  natürlich  von  selbst,  daß  wer  von
seinem  Adel  keinen  Gebrauch  machen  und  die  höhere  gesellschaftliche
  Ehre  nicht  ansprechen  mag,  die  mit  diesem  Gebrauch
verbunden  zu  seyn  pflegt,  auch  durchaus  nicht  zu  dieser  Tare
verpflichtet  werden  darf,  und  jeder  Hausvater  zahlt  damit  zugleich
  für  seine  ganze  Familie.  ·

So  sehr  wir  nun  aber  uͤberzeugt  sind,  daß  wenn  einmal
  Friedrich  Eugen  mit  seinem  hohen  Fürstenworte
diese  unsere  Bitten  und  Vorschläge  sanktionirt  haben  wird,
wir  wegen  heiliger  Erfüllung  derselben  völlig  unbekümmert
nach  Hause  gehen  können,  so  dringend  ist  uns  doch  der

dritte  Punkt,  daß  künftighin  periodisch  genau
je  alle  zehn  Jahre  ein  allgemeiner  Landtag  gehalten
  werde.  Dieß  ist  uns  nicht  allein  deßwegen  wichtig,