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gehoͤrige  Anzahl  wahlfaͤhiger  Subjekte  zu  haben.  Allein  nie
hat  der  Landtag  einer  solchen  einseitigen,  usuell  scheinenden  Deutung
  der:  dem  Ausschusse  vorgeschriebenen  Instruktion  seine
Zustimmung  gegeben;  vielmehr  ist  unter  dem  Namen  Landschaft
  offenbar  die  ganze  Masse  saͤmmtlicher  wirtembergischen
Buͤrger  verstanden.  2)

Feder  tüchtige  Advokat,  der  ein  geborener  Wirtemberger
ist,  kann  eine  Stelle  im  engeren  Ausschusse  bekleiden,  wenn
er  auch  bei  keiner  Municipalität  steht  oder  zu  ihr  aufgenommen
  worden  ist,  sobald  er  nur  die  nöthigen  Kenmtnisse,  Fleiß
und  Rechtschaffenheit  besitzt.

Der  Mandatarius  braucht  nicht  nothwendig  ein  Mitglied
des  Korps  zu  seyn,  von  dem  er  das  Mandat  empfängt;  also
ist's  auch  nicht  nothwendig,  daß  der  Ausschußdeputirte  gerade
ein  solcher  Mann  sey,  der  Landtagsdeputirter  seyn  könne.  Es
hat  sogar  manche  beträchtliche  Vortheile,  wenn  der  Mandatarius
  nicht  auch  zugleich  Mitglied  des  Mandantenkorps  ist
oder  seyn  kann.

Auf  die  Frage  aber,  wie  ein  Mann,  der  nicht  Bürgermeister
  oder  Mieglied  eines  Stadtmagistrats  sey,  das  Land

*)  So  verlprach  z.  B.  Kaiser  Karl  V.  in  der  bekannten  Urkunde
von  1520,  daß  bei  Besetzung  der  Stellen  in  der  Kanzlei  Jungen
  (junge  Männer)  von  der  Landschaft  vor  Anderen
bedacht  werden  sollen.

Was  heißt  dieses  anders,  als  Einländer  oder  geborene
Wirtemberger  vor  Ausländern,  damit  damals  nicht  Oestreicher
oder  Niederländer,  oder  wobl  gar  Spanier  und  Italiener  das
Land  überschwemmen  möchten.

Niemand  kann  doch  wohl  glauben,  daß  der  Kaiser  in  dieser
Stelle  versprochen  habe,  die  Stellen  in  seiner  wirtembergischen
Kanzlei  mit  lauter  Bürgermeistern  oder  Bürgermeisterssöhnen
zu  beseßen.