187

gehörig  kennen  könne,  um  einer  solchen  Mandatarienpflicht,
wie  die  des  landschaftlichen  engeren  Ausschusses  ist,  vollig  Genüge
  zu  thun,  habt  ihr  gar  nicht  zu  antworten,  denn  es  ist
eine  saule  Frage.

Ihr  seyd  ja  selbst  Mitglied  eines  Stad#magistrats,  und
wißt,  wie  es  bei  uns  und  unseresgleichen  mir  der  Kande“-kenmuiß
  steht.

Ein  Reich  wie  England  muß  gewiß  schwerer  kennen  zu
lernen  seyn,  als  ein  Land  von  dem  Umfange,  wie  Wirtemberg
ist,  und  Niemand  ist  doch  in  England  verkehrt  genug,  zu
glauben,  daß  bloh  Bürgermeisier  und  Magistratsmitglieder  die
wahre  Landeskenmniß  haben,  und  mit  Nutzen  im  Parlament
sitzen  könnten.

Wir  sind  obnedieß  auch  überzeugt,  daß  es  gar  nicht  gut
für  unser  liebes  Vaterland  ist,  daß  bisher  auch  auf  den  allgemeinen
  Landtag  außer  den  Prälaten,  die  nach  altem  Recht
in  ihrem  eigenen  Namen  erschienen,  bloß  wirkliche  Mitglieder
einer  Municipalität  kommen  konnten.  Und  wenn  wir  nicht
daran  verzweifelten,  jetzt  schon  auf  eine  große  Majorität  vollig
  uneigennätziger  Männer  in  den  Stadt=  und  Amtsversammlungen
  rechnen  zu  dürfen,  so  würden  wir  ohne  alles
Bedenken  durch  euch  das  Projekt  in  Bewegung  bringen  lassen,
  daß  dieser  Punkt  unserer  Konsiitmion  mit  höchster  landesherrlicher
  Bewilligung  sogleich  geändert  werden  möchte.
Feder  geborene  Wirtemberger,  der  im  Lande
wohnt,  und  nicht  in  besonderen  Verpflichtungen
  gegen  den  Landesherru  steht,  müßte  fähig
sevn,  zum  Landtags-Deputirten  gewählt  zu
werden.  .

Man  hat  sogar  nicht  einmal  Ursache,  die  Einschraͤnkung