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der  besondern  Verpflichtungen  gegen  den  Landesherrn  sehr  weit
auszudehnen.

Die  Konsulenten  oder  Advokaten  des  landschaftlichen  engeren
  Ausschusses  lassen  sich  besondere,  zu  ihrer  Amtsstelle
gar  nicht  gehörige  Titel  vom  Landesherrn  ertheilen,  und  könnten
  also  leicht  den  Verpflichtungen  oder  Erwartungen  ausgesetzt
  scheinen,  die  die  Eitelkeit  gibt;  doch  hat  man,  so  viel
uns  bekannt  geworden  ist,  bisher  noch  keinen  Schaden  davon
empfunden.  Sie  lassen  sich  in  besonderen  landesberrlichen
Geschäften  brauchen,  wo  sie  offenbar  nicht  als  Diener  des
Ausschusses,  der  sie  allein  besolder,  sondern  als  herrschaftliche
Diener  zu  handeln  haben;  und  doch  hat  dabei  wahrscheinlich
das  landständische  Interesse  noch  nicht  viel  verloren.  Wie
viel  weniger  hätte  man  also  Ursache,  bei  der  Qualifikation
eines  Landtagsdeputirten  die  Einschränkungen  wegen  der  besondern
  Verpflichtung  gegen  den  Landesherru  sehr  weit  auszudehnen!


Doch  dieser  Punkt  möchte  immerhin  mehr  oder  weniger
strenge  ausgedrückt  werden,  wie  es  der  größere  Theil  der  Landtagsdeputirken
  gut  sände,  so  würden  wir,  so  weit  unsere  gegenwärtige
  Einsicht  reicht,  jede  Fassungsart  desselben  für  weniger
  schädlich  halten,  als  wenn  es  fort  und  fort  bei  der  gegenwärtigen
  Observanz  oder  Gewohnheit  bleiben  sollte,  daß
bloß  Männer  aus  dem  Schooße  der  Munieipalitäten  selbst
auf  einem  allgemeinen  Landeskonvent  erscheinen  könnten.

Ihr  wißt,  wie  lange  unter  den  Vertrauteren,  die  zu
unserer  Stadt=  und  Amtsversammlung  gehdren,  der  Gedanke
rege  gewesen  ist,  geradehin  den  Vorgang  zu  machen,  und  im
Namen  unserer  Stadt  und  Amt  einen  Tübingischen  Professor,
oder  wenn  dessen  Amt  eine  so  lange  Abwesenheit  von  der
Universität  nicht  zulassen  sollte,  einen  gesetzten,  erfahrenen