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Bei  dieser  neuen  Abfassung  sind  zwar  wir  unsererseits
nicht  gesonnen,  die  bisherige  Macht  oder  Befugsame  des  Ausschusses
  sehr  viel  mehr  als  bisher  einschränken  zu  lassen,  sobald
  wir  nur  versichert  sind,  daß  bei  künftiger  vorgängiger,
öffentlicher  Prüfung  der  Kandidaten  dieses  Korps  eine  progressive
  Veredlung  desselben  zu  hoffen  sey;  allein  einige  Erinnerungen
  sind  doch  unseres  Erachtens  nothwendig.

Dem  Ausschusse  kommt,  kraft  seiner  Instruktion  oder
Staat,  das  Recht  zu,  seine  Offizianten  zu  wählen;  aber  wir
würden  dabei  sehr  mißverstanden  werden,  wenn  hierunter  auch
eine  willkürliche  Vermehrung  derselben  begriffen
werden  sollte.

Zur  Zeit  des  großen  Prozesses  mit  Herzog  Karl,  da  der
landständischen  Arbeit  wohl  mehr  als  je  war,  hatte  der  Ausschuß
  bloß  zwei  in  voller  Mktivität  befindliche  Konsulenten,
deren  einer  überdieß  den  größten  Theil  der  Zeit  hindurch  zu
Wien  sich  befand,  daß  also  die  ganze  Arbeit  der  Korrespondenz,
  Schriftenabfassung  und  Negociation  mit  den  Gesandten
der  vermittelnden  Mächte  beinahe  auf  einem  Manne  allein
lag.  Jetzt  aber  sind  fünf  in  Aktivität  befindliche  Landschaft-Konsulenten
  oder  Advokaten  vorhanden,  und  so  geneigt  wir
sind,  zu  glauben,  daß  diese  große  Vermehrung  des  Personals  und
die  daraus  entspringende  beträchtliche  Erhöhung  der  Besoldungs-Ausgaben
  ihren  guten  Grund  haben  möge,  so  habt  ihr  euch
doch  vertraulich  zu  erkundigen  und  uns  zu  melden,  was  es
denn  eigentlich  damit  für  eine  Bewandtniß  habe.  Denn  dem
Musschuß  kann  nicht  überlassen  werden,  nach  Willkür  anzustelen
  so  viel  ihm  gurdünkt.  Es  ist  also  darnach  die  künflige
  Fassung  des  Ausschußstaates  zu  berichtigen.

Was  etwa  in  eben  demselben  Ausschußstaat  wegen  der
Grade  der  Verwandtschaft,  wie  nahe  ein  paar