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Assessoren,  oder  auch  landschaftliche  Offizianten
einer  und  der  selben  Art,  einander  angehören
dürfen,  zu  bestimmen  seyn  moͤchte,  darüber  wollen  wir  erst
euer  Gutachten  erwarten.  Wir  halken  die  Sache  niche  für
so  wichtig,  als  sie  auf  den  ersten  Blick  zu  seyn  scheint.  Alle
Erblichkeit  der  Aemter  vom  Vater  auf  den  Sohn  und  Enkel
ist.  zwar  höchst  verwerflich,  und  ein  Familienregiment  darf
besonders  bei  einem  so  kleinen  Korps  von  so  wichtiger  Bestimmung,
  als  der  Ausschuß  ist,  nie  herrschend  werden.

Unterdeß  manche  Dinge  dieser  Ark  heben  sich  von  selbst,
sobald  nur  das  Personal  des  Ausschusses  immer  mehr  das
wird,  was  es  seyn  soll,  und  manche  Verfügungen,  die  wir
sonst  auch  in  Beziehung  auf  denselben  gemacht  wünschen,  ihren
  guten  Erfolg  bewiesen  haben.  Man  kann  nicht  gegen  alle
Dinge  gesetzmäßige  Bestimmungen  machen.

Doch  desto  wichtiger  isi's,  daß  es  dem  Ausschusse  in  seinem
  Staate  zur  unerläßlichen  Pflicht  gemacht  werde,  alle
Jahre  an  sämmtliche  Municipalitäten  des  Landes  einen  ordentlichen
  Bericht  zu  erstatten,  was  dieses  Jahr  über  gearbeitet
  worden  sey,  und  welche  Verhandlungen  mit  der  Landes-Regierung
  statt  gehabt  haben.

Wir  wissen  zwar  wohl,  daß  bisweilen  Fälle  vorkommen
mögen,  wo  der  Ausschuß  von  den  Verhandlungen  oder  Kommunikationen,
  die  zwischen  ihm  und  der  hohen  Landeeregicrung
statt  gehabt  haben,  nicht  sogleich  Nachricht  geben  kann,  weil
es  in  der  Natur  des  Gegenstandes  selbst  liegt,  daß  er  in  treuem
Herzen  bewahrt  werden  muß;  aber  der  Dinge  dieser  Art  sind
hoͤchst  wenige,  und  gewöbnlich  sind  es  nur  sogenannte  Geheimnisse
  während  der  Verhandlung  selbst,  aber  nicht  mebr,
sobald  die  Verhandlung  vllig  geendigt  ist.  Hingegen  sind
wir  leider  zugleich  genugsam  durch  die  Erfahrung  belehrt,  daß,