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meinen  Konvent,  jedesmal  zu  ernennen  hat,  soll  diese  Privatrechnung
  sich  vorlegen  lassen.

Mit  groͤßter  Strenge  wird  aber  dieses  hiebei  alsdann
vorzüglich  darauf  zu  sehen  haben,  daß  nicht  nur  die  jährliche
Generalsumme,  die  der  letzte  Landtag  festgesetzt  hatte,  nie
überschritten,  sondern  auch  als  heiligstes  Gesetz  der  Verwendung
dieser  Gelder  beobachtet  werde,  daß  nie  ein  Mitglied  des
Ausschusses  selbst,  weder  entlehnt,  noch  geschenkr,  noch  unter
irgend  einem  Vorwand,  etwas  aus  dieser  Privatkasse  empfange.
Ersieres  nicht  entlehnt,  es  sey  mit  oder  ohne  Zinsen,  ersireckt
  sich  auch  namentlich  auf  die  Offizialen  des  Ausschusses.

Wir  sehen  es  als  unsere  Pflicht  an,  für  eine  ganz  binreichende
  und  reichliche  Belohnung  sowohl  der  Ausschuß-Verordneten,
  als  auch  der  Offizialen  und  Offizianten  dieses  Korps
zu  sorgen,  und  wünschen  also  auch,  daß  sich  auf  dem  bevorstehenden
  Landtage  Alles  dazu  vereinigen  möge;  aber  alle  Eigenmächtigkeiten
  oder  kleinen  Zugreifereien  oder  auch  sogenannten
  Nebennutzungen,  die  nicht  genau  firirt  werden  können,
mössen  durchaus  abgethan  seyn.

So  geschah  41780  eine  ganz  willkürliche  Besoldungsvermehrung
  bei  den  Mitgliedern  der  beiden  landschaftlichen  Ausschüsse,
  wobei  das  Land  oder  die  Municipalitäten  nicht  vorläufig
  gefragt,  sondern  bloß  die  landesherrliche  Besiätigung
gesucht  wurde.

Wenn  man  auch  wegen  der  Billigkeit  dieser  Versügung
völlig  einverstanden  ist,  so  kann  doch  die  Form,  wie  es  geschah,
  nie  gebilligt  werden.

Der  Ausschuß  behauptet,  daß  er,  kraft  des  Herkommens
und  kraft  der  ganzen  Verfassung,  durchaus  das  Recht  haben
müsse,  nach  seinem  Gutdünken  und  ohne  irgend  Jemanden
zu  fragen,  dem  Landesherrn  von  den  Landesgeldern  beträchtliche