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nicht  gut  findet,  sondern  unter  der  allgemeinen  Rubrik
auf  besondere  Dekrete  des  engeren  Ausschusses
zusammenfaßl,  und  bloß  als  Summen  anzeigt,  ubthigenfalls
dem  allgemeinen  Landtage  —  deren  wir  seit  mehr  als  fünfzig
Jahren  zwei  gehabt  haben  —  mit  größtem  Muth  Rede  und
Antwort  zu  geben.

Allein  der  Zweifel  ist  doch  gar  zu  natürlich;  wie  kommt
die  Landeskasse  wieder  zu  ihrem  Gelde,  wenn  der  allgemeine
Deputirtenkonvent  nach  zwanzig  oder  dreihig  Jahren  findet,  daß
vor  einem  oder  anderthalb  Jahrgehenden  große  Summen  verslogen
  seyen,  die  nie  hätten  verfliegen  sollen?  Soll  man  sich
an  die  Todten  halten,  und  von  diesen  wieder  das  Geld  holen?

Nach  zwanzig,  dreißig  Jahren,  und  menschlicher  Wahrscheinlichkeit
  zufolge  wohl  auch  noch  in  einer  viel  früheren
Zeit,  kann  das  ganze  Personal  des  Ausschusses,  das  jenen
großen  Muth  hatte,  alle  jene  Ausgaben  beim  Landtage  verantworten
  zu  wollen,  vollig  ausgestorben  seyn;  an  wen  soll
man  sich  alsdann  mit  der  hochgerühmten  Responsabilität  wenden?
  Die  Lebenden  sind  unschuldig,  die  Todten  können  nicht
sprechen.

Es  gilt  überdieß  bei  dieser,  bisher  bestandenen,  höchst
sonderbaren  Einrichtung  nicht  etwa  bloß  einigen  tausend  Gulden,
  wie  man  bei  der  ersten  Entwerfung  des  Ausschußstaates
geglaubt  zu  haben  scheint,  und  in  Hinsicht  auf  eine  kleine
Summe  gerne  zugab,  *)  sondern  namentlich  in  den  letzten

*)  Es  heißt  nämlich  im  Staat  des  engeren  Ausschusses,  daß  in
unvorgesehenen  Fällen  dem  bleinen  und  großen  Ausschuß  vergönnt
  und  zugelassen  sey,  zu  äuherster  Nothdurft  etlich  taufend
Gulden  um  Verzinfung  aufzunehmen.  Dieß  ist  die  einzige
Stelle,  auf  die  sich  der  Ausschuß  bezieht.